Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 3 (März 1932)
- Date
- 1932-03-01
- Page
- Seite 208 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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dienst gestöhrt werden, was uns nöthigt, unsere allerdehmütigste Zuflucht zu Euer Kays., Königl. Apost. Majestät geheiligten Thron zu nehmen, denn 1. Haben wir auf diesem Grafen Grund und Boden in Anno 1763 eine......(Schule?) und unser Betthaus gegen jährliche 60 fl Bezahlung errichtet und auf 20 Jahre contrahiren müssen mit dieser Condition, dass wir alle unsere jüdische Ceremonien frei und ungehindert ausüben können, der Graf aber uns in allen diesen und anderen unseren eingeführten Ceremonien nicht Stohren wolle. Nichtdestoweniger ist dem Grafen nicht mehr eigen, als Contracte zu brechen und wider solche um seines Nutzen wegen zu handeln. Alle Streitigkeiten, welche zwischen unseren Juden obwalten, wenn sie auch nur von 24 Groschen Importanzien sind, zieht er an sich, die doch sonsten durch unsere Rabbiner nach unseren Gebräuchen und Gesetzen ausgemacht zu werden pflegen. Er dictirt sogar unsere Kirchenstrafen, er lasst Juden aus der Schule*) mit Trabanten herausführen, welche nur in Beobachtung unserer Religionsgesetzs am allerempfindlichst ist. Ja, in Summe die ganze Kirchen-Policey, welche durch unseren Rabbiner und Richter geführt werden sollen, regiert der Graf selbst und sein Secretarius Gulis, so dass wir nichts änderst abnehmen können, als wenn letztlich der Graf noch unser Rabbiner sein wolle. 2. Haben wir einen Schachter und Schulmeister Contract mässiger weis aufgenommen; kaum aber sind 3 Monath verflossen, so kassirte der Graf denselben wider unseren willen und setzte uns einen anderen, der uns zum Schaden ist, ja verbietet seinen Juden, von dem Gemeinde Schachter schlachten zu lassen, oder Fleisch von anderen herrschaftlichen Fleischhackern zu nehmen. 3. Haben wir auch diese Freiheit bisher genossen, dass wir den 1. Januar einen solchen Richter allezeit erwählet, welchen wir versichert waren, dass er die Entrichtung unserer Abgaben zur Beförderung des allerhöchsten Dienstes und Einführung gehöriger Ordnung unter uns am besten besorgen werde. — Wenn aber die Wahl einen solchen Juden getroffen hat, der auf einem anderen herrschaftlichen Grund wohnet, so setzt der Graf solchen ab und dringet uns einen anderen zum Richter auf, welche sowohl wegen ihrem unge- *) Synagoge. 208