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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-12-01 · 2 (Dezember 1931) · p. Seite 137

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
2 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 137 (sequence 51)
Language
German
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.25 Groschen bedeutete. Doch waren einige blos mit \2y2 Gl eschen, mehrere aber, als Höchstbesteuerte, mit 3—7 Wiener Gulden bemessen. Ein Wiener Gulden betrug 20 Groschen, oder 60 Kreuzer, 1 Groschen 3 Kreuzer. Wie ein seitens des Kultusvorstandes gefaßter und in dem mehrerwähnten Steuerbuche hebräisch niedergeschriebener Beschluß sagt, hat außer der im Punkt 10 des Schutzbriefes, erwähnten Zuhilfenahme der herrschaftlichen Exekutive, der Kultusvorstand selbst, über das unumschränkte Recht verfügt, demjenigen, der die Zahlung der Kultussteuer verweigerte, sein Handels- und Gewerberecht zu entziehen. Der unter Zahl 40 obiger Steuertabelle angeführten Witwe, Namens Eszterl, welche nach Ableben ihres Ehegatten Esriel, mit der ihr vorgeschriebenen Kultussteuer, 6 Jahre hindurch im Rückstände war, wurde laut einem, in der damals gebräuchlichen hebräischen Sprache verfaßten Protokolle, das Handels- und Gewerberecht entzogen. Das Protokoll ist vonpfi7T,,ßnß^1iTHaIbfeiertag des Pessachfestes 1727, datiert und bezeichnet den Rückstand von zirka 6 Jahren bis 1727, mit 30 Gulden Wiener Währung. Laut dem erwähnten Protokoll, wurde der Witwe Eszterl ihr Handels- und Gewerberecht erst dann zurückbewilligt, als sich diese verpflichtete, vom Jahre 1727 angefangen, die Quartalsteuern pünktlich zu leisten und sofort die Hälfte des Rückstandes zu bezahlen. Sonst wurde die ausgeworfene Kultussteuer von jedermann friedlich, ohne jedwede Reklamation, der Kultuskassa abgeführt. Wenn auch während der ersten 6 Jahre bei der erwähnten Witwe Eszterl, der sonst bei allen Steuerzahlern als bezaMte Leistung vorkommende Vermerk |ni (gezahlt) fehlte, begegnen wir während 43 Jahren, blos einem einzigen Mitgliede, Namens Jakob Sohn Moses, bei welchem die Quartalsteuer von 5 Gulden oft auf Exekutionswegen durch den Ortsrichter eingetrieben werden mußte. Nicht uninteressant ist der Umstand, daß zu jener Zeit die Kultussteuer nicht nur durch Barzahlungen, sondern von unzähligen Parteien, durch Gänse entrichtet wurde. Eine Gans repräsentierte einen Wert von 25 Groschen. Daß die Gänse als Kultussteuertilgung auch, oder — vielleicht nur im geschlachteten Zustande, -dem Gemeindekassier abgeliefert werden konnten, beweist schon der Umstand, daß an Zahlungsstatt von 12i/2 Groschen, auch eine halbe Gans angenommen wurde. Martinigänse und die Malke (Kö- 137

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