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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-12-01 · 2 (Dezember 1931) · p. Seite 132

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
2 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 132 (sequence 46)
Language
German
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lein sie ihres Verschweigens halben, sondern auch derienige, welcher solchen Frembdlingen Vnterschleiff gibt, vnnachlaesslich vmb 20 Reichsthaller gestrafft werden. Wie nun Sechzehentens: Ohne denie die Billigkeit erfordert das jedweder Herrschafft ihre Vnterthanen in recht, und billichen Sachen schuzn und absonderlich nicht verstatte, das von einigen frembden ihnen Eintrag beschehe, vnd das Brod entzogen werde: also haben sie sich zuuertresten, dass wir die etwan von frembden Herrschafften und Laendern zu negotirert^ ankommende, vnd allerhand Wahren einfuehrende Juden ausser Marckhtzeiten keiner dingen gedutten, villmehr aber vnserm Beambten oder Officiern, besonders aber den Hoffrichter gemessenen Befelch ertheillen werden, derley frembde Handels Juden ausschaffen, oder auf verwaigern mit Gewalt aussireiben zulassen. Sibenzehentens: Weillen die Juden zum Theil keine eigene Heuser haben, und derohalben wegen Aussduengung eines des andern Wohnung, oder Gewoelber ville Stetigkeiten vorgehen, so solle keinen erlaubt seyn, einen andern obbemeliermassen auszutreiben, und Fahls sich einer dergleichen zu thuen vnterfangen solte, wurde selber vnnachlaesslich vmb hundert Species Duggatten bestraft werden. Vnd weillen auch Achzehentens: Sich oeffteres eraignet hat, das einige aus der Judengemeinde bei Contrahierung24 der Schulden ihre Weiber zu mitferttigung deren Obligationen adstringirethaben, solches aber villmahlen einen hoechst verderb vnd schaedlichen Aussgang genommen: Alss gebietten wir gnaedig, das kein Jud, so vnter vnserer gnaedigen Protection stehet, sich vnterfangen solle, sein Weib zu Mitunterschreibung einer solch von sich gebenden Schuldobligation fuet sie und ihre Kinder, ausser es were ihr freyer Wille, zuzwingen, wie dan der ienige, so hierwider handlend betretten wurde, der Ihme von den Judenrichter dictirten Geld-Straff vnterworffen seyn solle. Nebst allen disen wierd Neunzehentens: Von vnns nicht allein die gnaedige Erlaubnuss ertheillet, dass ienige Handtwerckh, so sie Juden vntereinander, vnd 23 negotieren — Handel und Geschäfte treiben. "' Contrahierung — contrahieren — übereinkommen, Schulden machen, Handel schließen. 25 adstringieren — zusammenziehen. 132

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