Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 2 (Dezember 1931)
- Date
- 1931-12-01
- Page
- Seite 129 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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Hinentgegen aber jedweders sich eraignende Criminale bey vnserer Canzley vntersucht, ab gestrafft, vnd ausgemacht werden solle: Also ist ihnen auch gleicher gestalten: Neuntens: gnaedig zugelassen, dass die Judenrichter Wahl, wie auch andern seiner Gerichts-Beysitzern von der ganzen Gemein, und denen darzue ordentlich benennten Electoribus nach ihren freyen Willen, iedesmahlen nach ihren Ostern beschehe, wobey sie doch gehalten seyn sollen, vmb vnsere gnaedige Confirmation des erwoehlten, deme auch selbe, wan änderst kein Bedenckhen obhanden,11 nicht wierd versagt werden, in Vnterthaenigkeit anzulangen. Gestalten aber auch Zehentens: Die Juden vor sich selbsten kein Compelle12 besizenr dannach aber vnterschiedliche Casus vorfahlen koennen, in welchen derley Mittl von den Judenrichter vorhanden genommen werden miessen; als verstatten wir, dass Vnsere Officier und Beambte ihme, oder in dessen Abwesenheit seinen Eingesezten, in Fahl der Noth; vnd auf gehör(sames) Bitten mit Executionibus iederzeit an die Handt gehen, vnd wider den Vngehorsamben, nach des Judenrichters vnd seiner Beysizer rechtlichen Erkantuns durch vnsere Trabanten1*) mit gebuehrenden Gefaengnuss verfahren, auch einen solchen Arrestanten ohne des Judenrichters Lossprechung nicht entlassen, hingegen auch keinen lenger als besagter Richter vor rechtlich erkennet, in den Arrest anhalten, es were dan, dass die Officier und Beambte rechtlich und erhebliche Vrsach hetten, mit dem Gefaengnus zu continuiren. Damit wir aber auch Ailfftens: den zwischen denen christlichen Burgern und Vnter thanen an ainen, dan denen Juden, andern Theils oeffters entstehen pflegenden Vngelegenheiten, Crafft welchen sie von denen Marckht- und Dorffrichtern, oder andern an deren Statt angesezten mit Stockhsperung13 vnd andern Beschimpfungen koennten geblagt oder mit villen vnbillichen Anlagen belegt werden, sattsamb vorbeugen, so solle kein Marckht- oder Dorffrichter sambt der ganzen christlichen Burgerschafft und Dorffgemeinde nicht berechtiget seyn, einen Juden zu verarrestiren, in Stockh zu spehren, oder auf andere Arth vnd Weis zu exequiren, weniger aber ohne vnsern oder vnserer Beambten Vorwissen einige neue Auflagen auf die Judenschafft zu- 31 Die Herrschaft scheint die Wahl indirekt beeinflußt zu haben. 12 Compelle — Gewalt, Macht. 33 Vgl. Jüdisches Archiv, Jahrgang II/1-2, S. 10. \29