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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 47

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 47 (sequence 49)
Language
German
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4. Die nicht Thorajüngern sollen nur im ersten Zimmer zu irgend einem heiligen Zwecke, als Gebete zu verrichten in den Psalmen zu lesen u. s. w. das Beth-Hamidrasch besuchen, und kaftn ihnen der Zutritt, um sich allda zu wärmen oder Konversation zu suchen, niemals gestattet werden. 5. Das Beth-Hamidrasch wird durch 9 Monate im Jahre um 8, in den drei kürzesten Wintermonaten hingegen um 9 Uhr früh geöffnet und um 12 Uhr geschlossen; ebenso wird dasselbe nachmittags um 2 Uhr geöffnet und im Sommer *fl3P£TT "HÜ^ Intih miPT ■U"V im Winter hingegen nnjö nbtn jfciS abgesperrt; zu dieser (Zeit) Jahreszeit wird es "inxS wieder geöffnet und um 11 Uhr nachts geschlossen. Auch von 4 Uhr morgens bis eine halbe Stunde vor j-pintr n^BD wird das Beth-Hamidrasch im Winter offen stehen. 6. Jeder, der ein Sefer benützt, soll es wieder an seinen Platz zurückstellen, aus dem er es hervorgeholt hat, und das Hinterlassen (Unterlassen) desselben wird jedesmal mit 3 Kreuzer W. W. (Wiener Währung) bestraft werden. 7. Wer ein Sefer aus dem Beth-Hamidrasch entwendet, den soll die strenge polizeiliche Strafe wie jeden anderen Dieb treffen und wird derselbe überdies noch mit einer Geldbuße von 10 Kreuzer k. W. bestraft. 8. Unter keiner Bedingung darf ein Sefer aus dem Beth-Hamidrasch in ein Privathaus verliehen werden. Von dieser Regel machen nur die Herrn (Dajonim) eine Ausnahme, denen gegen Abgabe eines Scheines die Seforim auf 1 oder 2 Tage zu Gebote gestellt sind. 9. Überhaupt sollen alle, die die Anstalt besuchen, des Anstandes sich befleißigen, die Möbels nicht beschädigen, der Heiligkeit des Ortes Rechnung tragen, um diese nicht durch profane Gespräche, unanständiges Geberden, oder sonst ungeziemenden Redensarten zu entweihen. Alle diese Verordnungen sind Seiner Hochwürden, dem Herrn Oberlandesrabbiner, der n;»^) ^"-p^3-»)., sowie dem ehrsamen Gemeindevorstande zur Begutachtung unterbreitet und von demselben als dem Zwecke angemessen befunden worden, was sie auch durch ihre Unterschrift bestätigen. 47

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