Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 1 (September 1931)
- Date
- 1931-09-01
- Page
- Seite 10 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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1697 wohnte er mit Frau und zwei Kindern in der Fechtschule (in der Carlstrasse), wo sich auch der Krakauer Schammes Joachim David und der krotoschiner Schammes Viktor46) aufhielten. 1706 gingen die Breslauer Kaufleute wieder einmal scharf gegen die Juden und besonders gegen die Schammesse vor. Aber auch diesmal nützten ihnen ihre Anstrengungen garnichts. Der mährische Schammes — wahrscheinlich damals schon Loebel Hirschel — blieb,47) ebenso wie die 4 polnischen Schammesse und der Prager Schammes 1707 wohnte Loebel Hirschel im Goldenen Hirsch zusammen mit den 4 polnischen Schammessen aus Lemberg, Lissa, Lublin und Pinczow.48) Nach diesen vergeblichen Versuchen hatte sich die Kaufmannschaft endlich mit dem Vorhandensein der Schammesse abgefunden. So wollte 1710 die Kaufmannschaft allen Schammessen; darunter auch dem mährischen Schammes, den Aufenthalt in Breslau gestatten.49) Und nach der Regelung des Aufenthalts der Juden in Schlesien, die im Jahre 1712 erfolgte, gehörten die Schammesse gar zu den tolerierten Juden. Der mährische Schammes blieb also mit seiner aus 16 Personen bestehenden tolerierten Familie in Breslau.50) Im Jahre 1722 hatte er einen Streit mit den Hotzenplotzer Juden, die plötzlich — seit 1720 — Unabhängigkeitsgelüste bezeugten, nicht mehr zur mährischen Judenschaft gehören und dementsprechend auch bei ihrem Aufenthalt in Breslau keine Abgaben an den mährischen Schammes entrichten wollten. Schon 1720 hatte die Landesversammlung der mährischen Juden zu Butschowitz unter Vorsitz des Landrabbiners Berusch Eskeles dagegen protestiert.51) „Von alten Zeiten her war die jüdische Gemeinde zu Hotzenplotz mit ihrer Anlage und was sonst davon abhängt, zu Mähren gehörig. Da sich selbige aber durch eine geraume Zeit her selbst abgesondert, und im geringsten keine Gaben zu unserem Land mehr beigesteuert: so wird hiermit dem Landrabbiner .mit Zuziehung zweier, aus zwei Kreisen gezogenen Landesältesten, die Erlaubnis erteilt, daß sie dieser Sache halber gehörigen Orts dieses, auf welche Weise es immer sei, wieder in die vorige Ordnung zu bringen, Vorkehrung machen können, damit die Gemeinde zu. gedach- 10