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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 5

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 5 (sequence 7)
Language
German
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Salomon Ahron von Nikolsburg, ein mährischer Schammes. Auch später16) fanden sich noch häufig Älteste der mährischen Judenschaft auf Breslauer Märkten ein, wahrscheinlich des Handels wegen, vielleicht aber auch, um sich mit den Ältesten der großpolnischen Judenschaft über die Breslauer Juden betreffenden Angelegenheiten auszusprechen. Für die Regelung des Judenwesens auf den Märkten war also seitens der mährischen Judenschaft, ebenso wie seitens der übrigen Judenschaften, aufs beste gesorgt. Ebenso wichtig war die Sorge für die Zeit „zwischen den Jahrmärkten", in denen den Juden gewöhnlich der Aufenthalt in den Marktorten verboten war, die Geschäfte aber einer Weiterführung bedurften. Für diese Zwischenzeit trat das Amt des „Schammes", des Bedienten der Judenschaft, in seine Rechte.17) Er erhielt allein von allen Juden nach langen Kämpfen mit den Stadtverwaltungen das Recht, in dem betreffenden Marktorte sich weiter aufhalten zu dürfen. Der Schammes der mährischen Juden oder ihr „Landesbedienter" wurde nach einem Beschluß von Jahre 165918) Ein Landrabbiner, Landessollizitator, Landesschreiber und Bedienter, auch derjenige, so die Paradiesäpfel für das Land aus Italien zu bringen hat, keiner von ihnen solle außer bei einer Versammlung derer Landesältesten, Landeseinnehmer und 15 Auschußdeputierter an- und aufgenommen werden; die Votierung solle schriftlich (nämlich, da man einen derselben aufgibt und vorschläget, sollen die Ja- und Neinstimmen in einer Büchse gesammelt werden), nicht aber mündlich geschehe. Und da es gebräuchlich ist, daß man die genannten Offizianten alle drei Jahre aufs neue aufnimmt, ist man schuldig, die in den drei Jahren vorher Gewesenen zuerst in Vorschlag zu bringen, und von ihnen die Vota zu colligieren. wie alle hohen Funktionäre des Landes — der Landrabbiner, Landessollizitator, Landschreiber und der Esraugjude19) — nur auf einer Versammlung der Landesältesten, Landeseinnehmer und 15 Auschußdeputierten angestellt. Seine Wahl mußte schriftlich erfolgen und galt wie die der anderen Funktionäre auf drei Jahre.

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