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Palästina · 1910-01-01 · Heft 11-12 · p. Seite 251

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
7 (1910)
Issue
Heft 11-12
Article
Einiges über Landgesellschaften
Date
1910-01-01
Page
Seite 251 (sequence 5)
Language
German
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schatten, indem sie eine gesonderte Hypothekenbank zur Finanzierung ihrer Landgeschäfte gründeten, die aber mit den Landgesellschaften durch teilweise Personalunion der Verwaltungsräte verknüpft war und mit ihnen einheitlich zusammenarbeitete. Da die Hypothekenbriefe grösstenteils in Europa plaziert wurden, so strömte neues Kapital nach Egypten, und der Uebergang der grossen Güter in Form kleiner Teilgüter in die Hände der Fellachen ging schnell und leicht von statten. Hier zeigte es sich an einem aus der finanziell glänzend organisierten orientalischen Praxis der letzten Jahrzehnte, ja selbst Jahre, gegriffenen Beispiel, dass die Hypothekenbank das unbedingt erforderliche Correlat der Landgesellschaft ist. Theoretisch ist dies durchaus einleuchtend: jene Kapitalistenkreise, welche sichere Hypothekenbriefe erwerben, sind ganz andere, als jene, welche unter Umständen hochrentable, aber stets spekulative Aktien von Landgesellschaften ankaufen, und von beiden Kategorien verschieden sind wiederum die ländlichen Besitzerkreise, die als Erwerber der parzellierten Ländereien in Frage kommen. Den beiden erstgenannten Klassen von Kapitalisten ist auch eine strenge Sonderung der beiderseitigen Kapitalfunktionen erwünscht; darum wird' es vermieden, dass etwa die Landgesellschaft ihrerseits unmittelbar Hypothekenbriefe ausgibt. In diesem Falle wäre die Landgesellschaft auf Jahrzehnte hinaus mit dem Risiko des Hypothekengeschäftes für das parzellierte und verkaufte Terrain belastet und könnte das in ihr arbeitende Gesamtkapital nicht mit der gleichen Geschwindigkeit, wie dies andere Landgesellschaften tun, umschlagen. Auf der anderen Seite hätten die Hypothekenbriefbesitzer nicht jene Sicherheit, die Minen bei eigentlichen Hypothekenbanken das Aktienkapital als Garantiefond bietet; denn bei einer kombinierten Land- und Hypothekengesellschaft wäre ja das Aktienkapital für die Landparzellierungsgeschäfte bestimmt. Ja es könnte sogar bei den Hypothekenbriefbesitzern der Verdacht rege werden, als würde auch der Gegenwert der Hypothekenbriefe nicht nur für Beleihungs-, sondern auch für-Landgeschäfte verwendet. Unter diesen Umständen ist eine strenge Trennung der Funktionen für beide Teile nur vorteilhaft. Die Nutzanwendung, die sich aus Obigem für Palästina, unser Siedlungswerk und die Palestine Land DevelopmentCompany als dessen vornehmstes landwirtschaftliches Instrument ergibt, ist, dass sie ä la longue bei genügendem Kapital und entsprechendem Tätigkeitsumfang ein recht gutes Geschäft werden wird, dass sie jedoch der notwendigen Ergänzung durch eine Hypothe k e n b a n k bedarf, um voll wirksam werden zu können. Endlich wollen wir es uns auch gesagt sein lassen, dass wir wirtschaftlich inj palestinensischen 251

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