Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 5 (1908)
- Issue
- Heft 11-12
- Article
- Kommunale Selbstverwaltung in der Türkei
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 3)
- Language
- German
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ten Gemeindevorsteher (müdir) und dem Gaugemeinderat (nahije medschlissi) verwaltet. Die Stellung und die Zuständigkeit des Müdirs ist ähnlich der des Muchtars. Der Gemeiniderat besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt sind und zuständig sinjd für die Entscheidung von Zivilprozessen mit einem Streitwert von unter 150 Piastern — die Entscheidung (Beschluss, nicht Urteil) ist inappellabel — und von Strafprozessen bei den im dritten Kapitel des Strafgesetzbuchs genannten Uel>ertretungen. Die Stadtverwaltung (beledije) leiten der Bürgermeister (schehir emini), dem ein Sekretär (katib) und ein Schatzmeister (sandyk emini) beigeordnet sind, und die Stadtverordnetenversammlung (beledije medschlissi), welche sechs bis zwölf gewählte Mitglieder zählt. Der Bürgermeister wird aus der Zahl der Stadtverordneten auf vier Jahre vom Wali ernannt und wird besoldet Die Stadtverordneten werden von den wahlberechtigten Angehörigen der Stadtgemeinde auf vier Jahre gewählt; sie müssen türkische Staatsangehörige und 30 Jahre alt sein, Grundbesitz haben und 500 Piaster jährliche Grundsteuer zahlen, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht mit einer Strafe von einem Jahre oder wegen Umherstreifens vorbestraft sein. Die Stadtverordnetenversammlung soll zweimal in der Woche zusammentreten und ist zuständig: a) für die Verkehrspolizei, Genehmigung von Neu- und Umbauten; Anlage und Erhaltung von Verkehrswegen und Verkehrsmitteln; Beleuchtung und Verschönerung; b) für die Verwaltung der Wasserangelegenheiten, des Gesundheitswesens; Krankenpflege und Ausübung der Lebensmittelpolizei; Kanalisation und Anlage von Schlachthäusern; c) für die Beaufsichtigung der Märkte, Zünfte, Lustbarkeiten und Schenken und für das Gewichtswesen; d) für die Verwaltung der ihm vom Staat überlassenen und übertragenen Abgaben, die in den einzelnen Stadtgemeinden verschieden sind. In Betracht kommende Gesetze: Ges. v. 7. Dschemasi 12S1; v. 29. Shawwal 1237; v. 5. Hasiran 1295; v. 27. Ramasan 1294. -=37 220