Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1908-01-01 · Heft 11-12 · p. Seite 219

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
5 (1908)
Issue
Heft 11-12
Article
Kommunale Selbstverwaltung in der Türkei
Date
1908-01-01
Page
Seite 219 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2379786-2379804-2379814-2414213--02080-2414278
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

bezw. Gemeindequartiervorstehers (muchtar) muss vom Landrat (kaimakam), die des Gaugemeindevorstehers (müdir) vom Oberpräsidenten bestätigt werden. In den Städten bestimmen die Quartiervorsteher und die Vorsteher der einzelnen religiösen Gemeinden aus der Zahl ihrer wahlberechtigten Gemeindemitglieder je zwei Vertrauensmänner. Von diesen, welche zusammen mindestens 20 sein müssen, bilden 10 durch das Los gewählte die Wahlkommission. Von dieser Kommission wird auf Grund der Grundsteuerbücher die Liste der Kandidaten aufgestellt, welche acht Tage lang öffentlich ausgelegt wird und gegen deren Richtigkeit innerhalb dieser acht Tage Protest erhoben werden kann. Nachdem von der Wahlkommission innerhalb weiterer acht Tage über die etwa eingelaufenen Proteste entschieden worden ist und eine weitere Frist von zehn Tagen, innerhalb deren bei dem Gerichte erster Instanz gegen die Entscheidung der Kommission Berufung eingelegt werden kann, abgewartet ist, wird die Liste endgültig geschlossen. Anfang Februar erfolgt dann die Wahl, die geheim und schriftlich ist. Innerhalb zehn Tagen muss die Wahl beendigt sein und am 15. Februar wird das Resultat dem Provinziaibezw. Bezirks- oder Kreisrat mitgeteilt und nach ihrer Bestätigung von der Regierung bekannt gemacht. Aktives Wahlrecht haben alle ortsangehörigen Ottomanen, die mindestens 25 Jahre alt, nicht vorbestraft sind und mindestens 50 Piaster Grundsteuer zahlen. Die Selbstverwaltungskörper sind Hilfsorgane der Regierung, sie üben ferner eine streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit aus. Die Landgemeinde wird von auf ein Jahr gewählten Gemeindevorstehern (muchtar) und dem Dorfältestenkollegium (ichtiar medschlissi) verwaltet. Der Muchtar, dessen Amt ein Ehrenamt ist, untersteht dem zuständigen Kaimakam bezw. Müdir. Seine Befugnisse erstrecken sich über: Veröffentlichung der Gesetze, Verordnungen und obrigkeitlichen Befehle; Zustellung von gerichtlichen Protesten und Arrestbeschlüssen; Ausstellung von Legitimationspapieren, Vornahme der ersten polizeilichen Feststellungen und vorläufigen Festnahme; Beaufsichtigung der vom Dorfältestenkollegium ernannten Flur- und Nachtwächter; Eintragung der eingetretenen Geburts- und Sterbefälle. Das Dorfältestenkollegium, welches aus mindestens drei und höchstens zwölf auf ein Jahr gewählten Mitgliedern besteht, beschliesst unter Vorsitz des Gemeindevorstehers über alle Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Verteilung der auf die Gemeinde fallenden Steuern; es fungiert in zivilrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag der Parteien als Vergleichsbehörde. Die Gaugemeinde wird von dem auf zwei Jahre gewähl' 219

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.