Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 5 (1908)
- Issue
- Heft 11-12
- Article
- Türkische Agrarreformen
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Ein zweiter grosser Uebelstand ist der, dass das türkische Recht keine juristischen Personen anerkennt, und dass infolgedessen europäische Korporationen, Aktiengesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Genossenschaften kein Grundeigentum auf ihren Namen erwerben können. Soweit solche Gesellschaften bisher in der Türkei Grundeigentum erworben Tiaben, mussten sie dieses auf den Namen ihres Direktors oder einer anderen Person Jim Kataster eintragen lassen. Einer Reform bedarf auch dringend das türkisch^ Hypothekenrecht. Bisher kann der Eigentümer eines Grundstückes nur eine einzige Hypothek auf seine Grundstücke aufnehmen, und solange er diese Hypothek nicht getilgt hat, darf er das Grundstück weder veräussern, noch in sonstiger Weise darüber verfügen. Natürlich ist bei dieser Lage der Gesetzgebung an einen ausgedehnten Immobiliarkredit nicht zu denken, und der Mangel an ausreichendem Grundkredit macht sich sowohl in der Landwirtschaft wie in der Industrie sehr unangenehm fühlbar. Es wäre sehr zu wünschen, dass das Hypothekenrecht nach europäischem Vorbilde ausgestaltet und durch eine genaue Vermessung und Katastrierung des Bodens die Anlage genauer Grundbücher ermöglicht wird. Die jetzt geführten Grundbücher sind durchaus unzureichend. Sie geben die Lage und Grenzen der Grundstücke so ungenau an, dass dadurch Grenzprozessen und Okkupationen Tür und Tor geöffnet sind. (Berliner Tagblatt.) Dr. jur. Bruno Tannenwald, Hamburg: Kommunale Selbstverwaltung in der Türkei.*) Während die Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise und Amtsbezirke in der Türkei durch Berufsbeamte, welche von der Regierung eingesetzt sind, und von gemischten Laienbehörden verwaltet werden, (vergl. Blau, „Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts." Altneuland 1906, Nr. 7./8.), werden die Gau-, Dorf- und Stadtgemeinden von Laien und Verwaltungskörpern geleitet, die von den Gemeinden gewählt sind. In das Gemeindekollegium können diejenigen zur Gemeinde gehörigen türkischen Untertanen gewählt werden, welche 30 Jahre alt sind und mindestens 100 Piaster jährlich direkte Staatssteuern zahlen. Das aktive Wahlrecht haben diejenigen gemeindeeingesessenen Ottomanen, die 18 Jahre alt sind und jährlich mindestens 50 Piaster direkte Staatssteuern entrichten. Das Wahlverfahren, welches von der Kreisregierung (kasa) geleitet wird, ist schriftlich. Die Wahl des Gemeinde- *) Nach Loytved, „Grundriss der allgemeinen Organisation der Ver~ waltungsbehörden der eigentlichen Türkei/4 in den Mitteilungen des Seminars für orientalische Sprachen. Berlin 1904, S. 25 ff 218