Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1908-01-01 · Heft 11-12 · p. Seite 217

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
5 (1908)
Issue
Heft 11-12
Article
Türkische Agrarreformen
Date
1908-01-01
Page
Seite 217 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2379786-2379804-2379814-2414212--02076-2414276
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

gibt, dass er für seine Untertanen die türkischen Gesetze, soweit sie die Grundsteuer und die sonstigen rechtlichen Verhältnisse des Grund und Boden betreffen, anerkenne und hierfür die Konsulargerichtsbarkeit ausschliesse. Eine solche Erklärung haben alle europäischen Staaten (mit Ausnahme von Rumänien, Montenegro und der Schweiz) abgegeben. Demgemäss gemessen die fremden Staatsangehörigen in der europäischen un-d asiatischen Türkei — ausgenommen ist nur die Heschas-Provinz als ein dem Moslim besonders geheiligtes Gebiet — das Recht zum Grunderwerb. Dieses Recht ist aber infolge der eigenartigen Verhältnisse des türkischen Liegenschafts rechtes doch noch ein sehr unvollkommenes; und wenn die europäischen Mächte geglaubt haben, dass ihre Staatsangehörigen nunmehr überall in der Türkei Land werden kaufen können, so haben sie sich sehr getäuscht. Das türkische Liegenschaftsrecht steht nämlich noch unter dem Banne des mittelalterlichen Lehnsystems. Nur ein kleiner Teil des Grund und Bodens steht im vollen, unbeschränkten Eigentum des Besitzers (Mülkland). Der grösste Teil gilt als Eigentum des Staates und wird von diesem nur als erbliches Lehen vergeben. (Mirieland.) Daneben sind grosse Landstrecken ganz dem privatwirtschaftlichen Verkehre entzogen. Entweder sind die Gemeindeeigentum öffentlicher Körperschaften (Metrukeland), oder ihre Benutzung beziehungsweise ihr Ertrag sind dauernd für gewisse religiöse oder wohltätige Zwecke bestimmt (Wakufland). Die Institution des Metruke- und Wakuflandes ist so eng mit dem religiösen Leben der Mohamedaner verknüpft, dass der Einfluss des Abendlandes an ihrer Rechtslage schwerlich etwas ändern kann. Wohl aber sollten die europäischen Mächte oder die jetzt zur Herrschaft gekommene jungtürkische Partei ihr Augenmerk darauf richten, dass die Rechtsvorschriften über das Mirieland im modernen Sinne umgestaltet werden. Bis jetzt darf das Mirieland nur mit Zustimmung der Regierung veräussert werden und zu jeder Aenderung der Wirtschaftsart, zu jedem Bau eines Gebäudes ist die Zustimmung der Regierung erforderlich, deren Erteilung oder Verweigerung ganz von dem Belieben des zuständigen Beamten abhängt. Dazu kommt, dass das Land an den Staat zurückfällt, wenn der Inhaber ohne nahe Erben verstirbt. Es ist klar, dass durch diese Vorschriften nicht nur die volle privatwirtschaftliche Ausnutzung des Bodens ausserordentlich erschwert, sondern auch das Recht der fremden Staatsangehörigen auf Grunderwerb fast illusorisch gemacht wird. Denn da in manchen Teilen des türkischen Reiches der im Privatbesitz befindliche Boden zu neun Zehnteln aus Mirieland besteht, so hängt es tatsächlich immer von dem guten Willen der Regierung ab, ob sie den Ausländer Land erwerben lassen will oder nicht. 217

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.