Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1937)
- Article
- Finanzen, Steuern und Wirtschaftslenkung im geplanten Staate der Juden
- Date
- 1937-10-01
- Page
- Seite 490 (sequence 4)
- Language
- German
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größte Mühe, sich diese Spenden nutzbar zu machen. Der jüdische Staat wird hierauf besonders achten müssen. Von Clearingverhandlungen abgesehen, werden diese gesperrten Spenden nämlich vor allem bei der Regelung des Verhältnisses des jüdischen Staates zu den Galuth-Gemeinden und zur Alijah eine Rolle spielen. Man beachte, daß gerade diejenigen Staaten, die am meisten von Devisensorgen bedrückt werden, auch die sind, denen am meisten an der Abwanderung ihrer Juden und an der Entlastung von den Sorgen um die jüdischen Gemeinden liegt. Der jüdische Staat also kann die Aufnahme von Juden aus dem Lande X davon abhängig machen, daß die für jüdische Institutionen gesammelten Beträge weitgehendst transferiert werden. Außerdem kann er diese Spenden in der Weise verrechnen lassen, daß sie selbst den dortigen Judengemeinden nutzbar gemacht werden, während er selbst dafür in anderer Weise den nationalen Institutionen einen Ausgleich verschafft. Der Keren Kajemeth hat bereits erkannt, daß' mit Spenden allein die ihm gestellte Aufgabe nicht zu bewältigen ist. So gab er 2%%ige Schuldverschreibungen aus, die im Clearing House Tel Aviv notiert werden. Der um 70% herum stehende Kurs ist für ein 23^'%iges Papier nicht schlecht — aber einen übermäßig großen Anreiz zu Investitionen bietet ein solches Papier gerade nicht. Andere nationale oder offiziöse Institutionen gaben Papiere heraus, die einen Kurs um 100% herum haben und zweifellos einen erheblichen Investitionsanreiz bieten. Dieser Weg muß auch weiterhin beschritten werden- Insbesondere ist es ja denkbar, daß an der jüdischen Auswanderung interessierte Staaten dem neuen jüdischen Staat Anleihen geben, damit dieser imstande und gewillt ist, ihre Judenmassen aufzunehmen. Man muß das erstreben; nur sei man sich darüber klar, daß das kein Allheilmittel ist. Vor allem sei man sich dabei darüber im klaren, daß diese von Staat zu Staat gegebenen Anleihen oftmals mit gewissen Handelsvertragsklauseln versehen sind, die vielleicht nicht immer im Interesse des Schuldnerstaates liegen. Wir müssen dann vielleicht Waren abnehmen, die wir gar nicht haben wollen, von einem Lieferanten, der uns nicht genehm ist, und unter Zollbedingungen, die uns schädigen! Ähnliches gilt sogar von Anleihen, die Privatleute geben — es sei z. B. an die bekannten Anleihen des Kreuger-Konzerns an Staaten, die dafür Monopole einräumen mußten, erinnert! Das kann vorteilhaft sein, muß es aber nicht. Ebenso kann grundsätzlich auf einem Weg fortgeschritten werden, der von manchen Banken Palästinas schon mit Erfolg begangen wurde. Das palästinensische Recht verbietet nämlich Lotterien. Es gab aber eine Ersatzform, Obligationen, deren Zinsen als »Anleihen« verlost wurden. Diese Losanleihen oder, wenn man so sagen will, Sparprämienanleihen, sind beim jüdischen Publikum aller Schichten äußerst beliebt. Und was wichtiger ist: Wären sie nicht da, so würde sich der nun einmal vorhandene Spieltrieb irr. Ankauf ägyptischer, belgischer, französischer Losanleihen oder im Erwerb ausländischer Lotterielose betätigen (was jetzt zum mindesten nicht in sehr großem Maßstabe geschieht). Der jüdische Staat oder der KKL gebe also solche Anleihen in großem Umfange heraus, und, was das wichtigste ist, er bringe sie bei den Juden im Ausland unter. Denn diese Unterart der »freiwilligen Selbstbesteuerung«, die zugleich an die egoistischen Spieltriebe appelliert, dürfte einen recht guten Erfolg haben. Ein Mensch, der es sich zehnmal überlegt, für gemeinnützige Zwecke Geld auszugeben, überlegt es sich nur noch zweimal, wenn er dabei wenigstens eine noch so kleine Aussicht hat, mehr Geld, als er hergibt, zu gewinnen. Der jüdische Staat kann das bisherige Gesetz abändern und für sein Gebiet staatliche oder staatlich genehmigte Lotterien zulassen. Dann kann er echte Lotterielose unter der Judenheit der Länder, wo die Einfuhr ausländischer Lose erlaubt ist, ab-