Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1937)
- Article
- Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
- Date
- 1937-06-01
- Page
- Seite 308 (sequence 2)
- Language
- German
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daS im Notfalle sich wiederum die wenig .erbauliche Diskrepanz zwischen den Anschauungen der Gerichte und den Absichten der Regierung bemerkbar macht. Übrigens hat auch beim Erlaß dieses Gesetzes wiederum ein trotz des Ernstes des Gegenstandes einigermaßen komischer Mangel an Exaktheit in der Technik der Gesetzgebung seine Rolle gespielt. Das Gesetz mußte zweimal verkündet werden. Nach der ersten Verkündung, die auf einer telegraphischen Instruktion aus London beruhte, ging die vom Kolonialministerium ausgearbeitete oder genehmigte Fassung mit Luftpost ein und nun zeigten sich einige wesentliche Abweichungen, so daß es notwendig wurde, am 24. März das am 20. März verkündete Gesetz aufzuheben und in neuer Fassung zu verkünden. Die gesetzgeberische Produktion der vergangenen Monate ist indessen keineswegs auf die Aufruhrgesetzgebung beschränkt gewesen. Durch zahlreiche neue Gesetze sollte den Bedürfnissen der normalen Entwicklung des Landes gedient werden. Für die städtebauliche Entwicklung gibt die Town-Planning-Ordinance 1936 (P. G. Nr. 589 und 620) eine neue rechtliche Grundlage. Die Systematik des Verfahrens in städtebaulichen Angelegenheiten bleibt im allgemeinen unverändert, die Abschnitte des Gesetzes behandeln allgemeine Pläne für Städtebau, Pläne für die Parzellierung einzelner Viertel und die Bauerlaubnisse für einzelne Gebäude. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, daß die Städtebaupläne nicht mehr von einer zentralen Kommission in Jerusalem, sondern von Bezirkskommissionen bearbeitet werden. Diese Dezentralisierung könnte dazu dienen, daß das bisher völlig unzureichende Tempo der Behandlung der Anträge beschleunigt wird. Die Änderung wird aber heftig kritisiert, weil diese Bezirkskommissionen, bei denen jetzt die maßgebenden Entscheidungen liegen, nur aus Beamten zusammengesetzt sind. Es bestehen zwar außerdem örtliche Kommissionen — meistens identisch mit den städtischen Körperschaften — aber diese sind den Bezirkskommissionen untergeordnet. Auf dem Gebiete des Handels- und Wirtschaftsrechtes sind zu erwähnen: die Government-Railways-Ordinance, 1936 (P. G. Nr. 593), welche die Vorschriften über den Bau und Betrieb der Eisenbahn zusammenfaßt; die Fisheries Ordinance (P. G. Nr. 667), welche das Fischereiwesen regelt; die Companies Amendment Ordinance, 1936 (P. G. Nr. 623), welche wichtige Ergänzungen des Gesellschaftsrechts enthält, vor allem die Einführung der Private Company, einer Form der Kapitalgesellschaft, die schon aus zwei Mitgliedern bestehen kann, die sich aber zur Kapitalaufnahme nur an einen engeren Kreis von Interessenten, nicht an das Publikum im allgemeinen, wenden soll. Eine fundamentale Änderung ist auf dem Gebiete des Strafrechts dadurch erfolgt, daß das alte türkische Strafgesetzbuch durch die nach englischem Muster abgefaßte Criminal Code-Ordinance (»Palestine Gazette« Nr. 652) ersetzt worden ist. Die Juvenile Off enders Ordinance (P. G. Nr. 667) regelt das Verfahren vor Jugendgerichten, begrenzt die Strafen für Jugendliche und enthält Bestimmungen über Bewährungsfristen für Jugendliche und über Fürsorgeerziehung. Als eine der Strafen ist noch immer die Prügelstrafe vorgesehen. Sehr zahlreich sind die neuen Vorschriften auf dem Gebiete des Prozeßrechtes. Die neue Fire Inquiry Ordinance (P. G. Nr. 667), die bei Bränden eine beschleunigte Untersuchung sichern soll, wird im wesentlichen für Strafprozesse Bedeutung haben, kann aber auch für die zivilrechtlichen Folgen von Brandfällen verwertet werden. Das Verfahren in Zivilprozessen vor den höheren Gerichten ist durch die Civil Procedure Rules (P. G. Nr. 598) in weitem Umfange der englischen Praxis angepaßt worden. Prozessuale Vorschriften enthält auch die Oath's Ordinance (P. G. Nr. 623), die das