Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1937)
- Article
- Englische Schiffahrt und Palästina
- Date
- 1937-06-01
- Page
- Seite 307 (sequence 4)
- Language
- German
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2. Die Orangen-Kooperative »Pardess«, die neben den beiden englischen Linien Moss und EHerman skandinavische Schiffe benützt. 3. Das Jaffa Orangensyndikat, das ausschließlich mit skandinavischen Linien verschifft und im wesentlichen dänische Schiffe (Möller-Linie) bevorzugt. Die zentrale Organisierung des für Palästina besonders wichtigen Zweiges der Orangenwirtschaft und die damit im Zusammenhange stehende Lösung des Transportproblems ist eine der wichtigsten Aufgaben der palästinensischen Wirtschaft. Rundschau RECHTSLEBEN. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa. Seit dem letzten Bericht über die Rechtsentwicklung (vgl. Nr. 7, 1936, dieser Zeitschrift) ist ein längerer Zeitraum verflossen, es soll daher diesmal als Vorbereitung weiterer Berichte eine Übersicht über die inzwischen eingetretenen wichtigsten Veränderungen gegeben werden. Die Tätigkeit des Gesetzgebers war im Jahre 1936 von der Aufgabe beherrscht, welche der Regierung des Landes durch die Unruhen gestellt wurde. Am Tage des Ausbruchs der Unruhen, 19. April 1936, erschien eine Sonderausgabe der »Palestine Gazette« (Nr. 584) mit einer Notstandsverordnung (Emergency Regulations), in der im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung den Behörden eine Reihe außergewöhnlicher Vollmachten gegeben und verschiedene neue Tatbestände als Straftaten erklärt wurden, damit auf diese Weise der Vorbereitung oder Begehung von Exzessen entgegengewirkt werden könne. Seit diesem Tage war der Apparat des Gesetzgebers unaufhörlich in Bewegung, immer wieder wurden die Bestimmungen, auf die sich die Behörden im Kampfe gegen die Unruhen stützen sollten, ergänzt und geändert. Diese gesetzgeberische Produktion wurde der Anlaß eines Zwiespaltes zwischen den Justizbehörden und der Verwaltung, die häufig im Zusammenhang mit der Betrachtung der Politik der Regierung erörtert worden ist. Die Justizbehörden fanden überaus häufig Fehler in den gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund deren Teilnehmer an den Unruhen für straflos oder Kollektivstrafmaßnahmen der Behörden für unwirksam erklärt wurden. Entscheidungen dieser Art veranlaßten dann die Regierung, wieder zu neuen Änderungen, diesen Änderungen wurde häufig rückwirkende Kraft beigelegt, und auf diese Weise wurde erklärlicherweise der Wirrwarr in der Unruhe-Gesetzgebung immer mehr gesteigert. Eine nachträgliche Übersicht über den materiellen Inhalt der Unruhe- Gesetzgebung ist hier schon aus Gründen des Raumes nicht möglich. Als besonders wesentlich sei die Verfahrensvorschrift erwähnt, durch welche die Aburteilung aller mit den Unruhen zusammenhängender Straftaten englischen Richtern übertragen wurde (Courts-Temporary Constitution, Ordinance, P. G. Nr. 588). Ein Abschluß dieser Gesetzgebung, der nicht nur eine Zusammenfassung, sondern auch eine Vorbereitung für künftige ähnliche gesetzgeberische Bedürfnisse enthält, ist in der neuen Palestine (Defence) Order-in-Council 1937 enthalten (P. G. Nr. 675). Diese Königliche Verordnung ist ein Rahmengesetz für Bestimmungen (Defence Regulations) die der Hochkommissär nach Erlaß einer besonderen, von ihm zu verkündenden Proklamation erlassen kann. Der Hochkommissär ist dann berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die ihm »nach seinem uneingeschränkten Ermessen« zur Bekämpfung von Unruhen oder zur Abwehr von Angriffen auf das Land als notwendig erscheinen. Diese Fassung soll wohl verhüten,