Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1936)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 541 (sequence 2)
- Language
- German
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M. G o a d b y, und dem stellvertretenden Direktor des Land-Department, Moses J. Doukhan, den Auftrag erteilte, eine Zusammenstellung der gesamten Gesetzgebung und Rechtsprechung vorzunehmen. Der Anklang, den diese Arbeit gefunden hat, und der seither erfolgte Ausbau der Gesetzgebung haben die beiden Autoren veranlaßt, ihre Darstellung zu einem umfassenden, dem gegenwärtigen Stande entsprechenden Werke auszugestalten, das im Herbst des Vorjahres unter dem Titel »The Land Laws of Palestine« erschienen ist. Die ersten Kapitel des Buches behandeln die verschiedenen Kategorien von Boden, welche das palästinensische Recht kennt. Schon hier zeigt sich ein tiefgreifender Unterschied gegenüber den Verhältnissen, die — zumindest seit dem Eindringen des römischen Rechtes und der Beseitigung des bäuerlichen Gemeineigentums — in Mittel- und Westeuropa bestehen. Die gegenwärtig hier vorherrschende Rechtsform des unbeschränkten Privateigentums, die im palästinensischen Rechte »Mulk« heißt, ist dort verhältnismäßig am seltensten. Mulkland kommt im wesentlichen nur als Bauboden in der Stadt oder als solches Land vor, das zu besonderen Zwecken vom Staatsbesitz abgetrennt und ausdrücklich als Mulk erklärt wurde. Der landwirtschaftliche und tatsächlich auch der größte Teil des heutigen Stadtbodens — soweit er nämlich früher landwirtschaftlicher Boden war ist »Miri«, das ist Boden, der zwar im erblichen Nutzungseigentum einer Privatperson stehen und auch veräußert werden kann, an dem aber der Staat ein Obereigentum hat. Dieses äußert sich in der Pflicht zur Registrierung (Tabu), für welche eine Taxe zu bezahlen ist, und im HeimfaHsrechte des Staates, wenn der Boden nicht benutzt wird oder beim Erbgange die Zahlung der Taxe verweigert wird. Solches dem Staate heimgefallenes Land heißt »Mahlul«. Es kann vom Staate behalten oder einem neuen Nutzungseigentümer vergeben werden. Dem früheren gemeinsamen Flureigentume der Dorfgemeinschaft in Mitteleuropa entspricht das »Metruki«, das ist Boden, der gemeinsamen Zwecken dient — wie Weide, Straßen u. dgl. — und der infolgedessen zwar von jedem Mitgliede der Gemeinde benützt, aber weder bebaut noch veräußert werden darf. Eine besondere Kategorie bildet auch der »Wakf«-Boden, der auf Grund einer Stiftung oder sonstigen Widmung im Eigentume oder in der Verwaltung des mohammedanischen Religionsfonds oder einer anderen Wohltätigkeitseinrichtung steht und diesem Zwecke nicht durch Veräußerung entzoqen werden darf. Und schließlich gibt es auch noch »Mewat«, herrenloses, unbenutztes Land, das von jedem (als Miri) erworben werden kann, der es mit Genehmigung des Staates in Besitz nimmt. Zu diesen althergebrachten Kategorien hat der erwähnte POC von 1922 eine neue, nämlich die des »öffentlichen Gutes« hinzugefügt. Dieser Begriff faßt aber tatsächlich nur die eigentlichen Staatsgüter mit Mahlul und Mewat zusammen. Auf der Grundlage der sehr eingehenden und klaren Darstellung dieser Bodenkategorien werden in den folgenden Abschnitten alle Rechtsverhältnisse und Normen behandelt, die den Boden betreffen: Erwerb durch Rechtsgeschäfte und Erbschaft, Nutzung fremden Bodens, Bodenpfandrecht, Pacht und Pächterschutz, gemeinschaftliches Eigentum, Teilung und Servituten, dann aber auch die Vorschriften über die Bodenregistrierung und das Katasterwesen, Ansiedlungsverfahren, Enteignung, Regional- und Stadtplanung, Kuratel und körperschaftliches Eigentum; und schließlich die Bestimmung über Bodenbesteuerung, Gebührenwesen und über das gerichtliche Verfahren in Bodensachen. In mehreren Anhängen werden die während der Abfassung und Drucklegung herausgekommenen neuen Gesetze behandelt, von denen vor allem die Pächterschutznovelle von Bedeutung ist, und auch eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsfälle der Jahre 1920 bis 1933 gegeben, die sich auf Bodenfragen beziehen.