Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1936)
- Article
- Politik. Von a. b.
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 354 (sequence 6)
- Language
- German
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imstande gewesen wäre, ist sehr bezeichnend für die wirkliche Lage in bezug auf die panarabische Konföderation. Die jüdische Siedlung in Palästina ist heute stark genug, um ihr Gewicht in die Wagschale der Politik zu werfen, umsomehr hinter ihr die Judenschaft der Welt und ihr verbrieftes Recht steht. Sie hat sich in diesen Tagen in ihrer Kohäsion in einer Weise bewährt, daß dadurch dieses Gewicht auch moralisch bedeutend gewachsen ist. Sie hat ein unzerstörbares Selbstvertrauen bewiesen, aber keine Spur mehr einer Hybris gezeigt, wie sie seit jeher eine Gefahr für den Zionismus gewesen ist. In dieser Geschlossenheit und Kraft kann sie ohne Furcht mit dem Partner Verträge eingehen im Bewußtsein, daß die Juden in deren Ausführung stark und weise genug sein werden, jeden Versuch, ihre Rechte aus dem Mandat zu schmälern, zu vereiteln, welches immer die Formen sein werden, unter denen das Land verwaltet werden wird. RECHTSWESEN. Von Dr. M. Bileski, Haifa. Einen wichtigen Hinweis für die künftige Rechtsentwicklung Palästinas enthält eine neue Entscheidung des Privy Council (des Königlichen Geheimen Rates in London, der als oberstes Reichsgericht für das Empire funktioniert). Es wird, unter Hinweis auf die Bestimmungen der Palestine-Order~in-Council über die Anwendung englischen Rechtes ausgeführt, daß die palästinensischen Gerichte alle englischen Verfahrensfdrmen, alle in England üblichen Rechtsbehelfe und ebenso die Grundsätze des englischen Billigkeitsrechtes anwenden könnten. Mit diesem Hinweis sollen die Gerichte offensichtlich zur Übernahme englischer Rechtsinstitute ermutigt werden. Die lang erwartete neue Regetang des Konkursrechtes hat durch den Erlaß der Bankruptcy-Ordinance (Palestine Gazette, Nr. 566) Gesetzeskraft erlangt. Das neue Gesetz tritt anstelle der Bestimmungen des alten türkischen Handelsgesetzbuches (und einiger Paragraphen des noch geltenden türkischen Strafgesetzes), die bisher für das Konkursrecht maßgebend waren. Das alte Recht entsprach einem französischen Muster, für das neue Gesetz hat das englische Konkursgesetz als Vorbild gedient. Daher bedeutet auch dieses neue Stück der Gesetzesreform eine weitere Anpassung an das englische Rechtssystem. Die Bankruptcy-Ordinance enthält 143, zum Teil recht ausführliche Paragraphen und mehrere Anlagen zum Gesetzestext. Die üblichen Methoden des Konkursverfahrens sind auch in diesem Gesetz festgehalten: das Vermögen des Schuldners wird auf eine Vertrauensperson der Gläubiger übertragen, welche die Verwertung und Verteilung vorzunehmen hat. Während nach dem Aufbau des bisher geltenden Konkursgesetzes das erste Ziel des Konkursverfahrens der Abschluß eines Vergleiches war, ist jetzt im System des Gesetzes die Verwertung des Vermögens des Schuldners zugunsten der Gläubiger in den Vordergrund gerückt. Einige Beispiele wichtiger Neuerungen seien angeführt: Das Konkursverfahren ist nicht mehr, wie bisher, nur für Kaufleute vorgesehen. Auch Vermögensverschiebungen, nicht nur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, kommen jetzt als Konkursgründe in Betracht. Durch verschiedene neue Einrichtungen des Verfahrens wird sowohl die Auseinandersetzung mit dem Schuldner als auch die Einziehung seiner Vermögenswerte zugunsten der Konkursmasse erleichtert. Die einzelnen Rechtsinstitute sind mit viel mehr Einzelheiten dargestellt als bisher. Ausnahmsweise tritt das Gesetz erst an einem, vom Hochkommissär zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Banklizenzen. Durch die Banking (Amendment and Further Provisions) Ordinance (P. S. Nr. 576) wird die Ausübung des Bankgeschäftes von der Erteilung einer Lizenz des Hochkommissärs abhängig gemacht. Eine neue Kontrollbehörde (der Examiner