Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1936)
- Article
- Die Bewertung des Grundbesitzes in Palästina
- Date
- 1936-06-01
- Page
- Seite 291 (sequence 4)
- Language
- German
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- Haifa 1× ep/1047930
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bezüglich Reparaturen, Hofausnutzung ausliefert, anderwärts unbekannt ist und letzten 201 Endes in Zeiten der Krisis und Arbeitslosigkeit vor Verlusten nicht schützt, sollte Front gemacht werden. Auf jeden Fall ist in eine ordnungsgemäße Bewertung für Leerstehen der Räume und für schwach gewordene Mieter ein Satz von mindestens 5% der Mieten, bei Geschäftshäusern das Doppelte einzusetzen. Die Besteuerung des Grundbesitzes zerfällt in einen staatlichen und einen kommunalen Teil. Der erstere ist die »Urban Property Tax«, die in den Jahren 1929 bis 1932 nach Aufhebung der früheren »Werko« in den Städten Palästinas eingeführt ist und seit 1935 für Wohnhäuser, Industriegebäude und bepflanztes Gebiet innerhalb der Städte gleichmäßig 10% der Nettomieten beträgt (bezogen auf die Bruttomieten also weniger). In den ersten drei Jahren nach Errichtung eines Hauses werden die Steuern nicht erhoben, desgleichen nicht bei kleineren Anwesen (in Jerusalem, Haifa und Tel Aviv, Jaffa mit jährlichen Einkünften unter 20 £P, in anderen Städten und Dörfern entsprechend weniger). Der kommunale Steueranteil ist in den einzelnen Städten verschieden und schwankt zwischen 5 und 10%, dem von der Regierung zugelassenen Maximum. Bei Summierung betragen so die Steuerlasten, Abgaben, Unterhaltungskosten usw. des bebauten Grundbesitzes normalerweise kaum weniger als 35% der Bruttomieten. Zur Wertbestimmung bebauter Grundstücke nach der zweiten erwähnten Methode wird nach Abschätzung des Geländes auf die Baukosten zurückgegriffen. Diese schwanken natürlich je nach Ausführung beträchtlich; sie haben sich in letzter Zeit gesenkt und dürften etwa 5 bis 5J/£ £P pro Quadratmeter verbauter Etage in Tel Aviv und Haifa, etwas mehr in Jerusalem betragen, wo die Häuser behauene Steinfassaden haben und die Transportkosten höher sind. Natürlich ist für die Wertbestimmung stets der heutige Zustand maßgebend, das heißt bei älteren Häusern ist ein der Abnutzung Rechnung tragender Abzug von den Baukosten zu machen. Schließlich werde noch zur Erläuterung der * obigen Ausführungen ein Beispiel rechnerisch durchgeführt: Ein 1930 errichtetes Gebäude mit bebauter Fläche von 360 m2 auf einem Gelände von 900 m2t dessen Wert zu 1.5 £P/m2 geschätzt wird, habe in jedem seiner drei Stockwerke vier Dreizimmerwohnungen, deren durchschnittliche Monatsmieten mit 5.5 £P auf die Dauer anzusetzen sind. Das Lebensalter des Hauses wird im ganzen zu 40 Jahren angenommen. Der Grundstückswert ergibt sich nach der a) Kapitalisierungsmethode Jahres-Bruttomieten 12X12X5.5 ...........= 792.— £P Steuern, Unterhaltungskosten usw. 35%.........= 277.— £P Nettomieten .................. 515.— £P Kapitalisierter Wert unter Annahme von 7% und 34jähriger Laufzeit (nach Formeln von Webb)........ 12.85 £P 6617.— £P b) Substantiierungsmethode ** ™* Geländewert 900X1.5 ............... 1350.— £P Bauwert 360X3X5.5........= rund 6000 £P Abnutzung nach sechs Jahren......rund 360 £P Jetziger Bauwert.......: . "!! \ \ '.!! 5640.— £P Gelände und Bau zusammen............ — 6990.— £P Mittel aus a) und b) rund 6800.— £P