Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1936)
- Article
- Übergangs- und Schulungslager für Mittelstandseinwanderer in Palästina
- Date
- 1936-02-01
- Page
- Seite 90 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2379786-2379939-2379942-2407026--22045-2407212- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
wird ein solches Übergangslager einen meiner Ansicht nach unbedingt erforderlichen neuen Wohnungstyp in den Stadträndern populär zu machen helfen. Aus ökonomischen Gründen geht es nicht, daß wir in Palästina im Gegensatz zu allen modernen Großstädten der Welt für das Einzelhaus lediglich den Typ der freistehenden Villa schaffen, während man sonst überall mit größtem Erfolg zu^ dem Typ des Reihenhauses übergegangen ist. Selbstverständlich kann niemand daran denken, aus der Einrichtung solcher, hier -dargestellter Übergangs- und Schulungslager eine Zwangseinrichtung zu schaffen. Diese Lager sollen nur denjenigen offen stehen, die sie auf Grund eines freien Entschlusses aufsuchen. Diese Lager müssen eine sehr weitgehende Selbstverwaltung genießen, wobei sich anderseits jeder Bewohner einer gewissen Hausordnung unterwerfen muß. Ich hoffe, daß infolge der inzwischen gemachten Erfahrungen den mit der Einwanderung aus Deutschland amtlich beschäftigten Institutionen die Vorzüge dieses Vorschlages heute klarer sein werden, wie zu jener Zeit. Rundschau JÜECHTSLEBEN. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa. Die Kämpfe der internationalen Politik gehen auch an der Gesetzgebung Palästinas nicht spurlos vorüber. Eine königliche Order-in-Council, genannt Treaty of Peace (Covenant of the League of Nations) Order, hat auch für die britischen .Mandatgebiete den gesetzlichen Rahmen für die Anwendung von Sanktionen gegen Italien geschaffen (siehe »Palestine Gazette«, Nr. 548 und 554). In der Präambel ist als Zweck des Gesetzes die Durchführung des Friedensvertrages von Versailles und der Satzung des Völkerbundes erwähnt. In dem Gesetz ist, wie aus der allgemeinen Presse bekannt ist, in Aussicht genommen, den Handelsverkehr mit Italien und die Gewährung von Krediten zu beschränken. Diese Maßnahmen sind am 18. November 1935 in Kraft gesetzt worden (»Palestine Gazette«, Nr. 551). Das seit längerer Zeit angekündigte Gesetz über die Beschränkung der Zulassung von Ärzten ist nunmehr in Kraft getreten (Medical Practitioner's Amendment Ordinance, »Palestine* Gazette«, Nr. 547). Seit dem 1. Dezember wird nur noch eine begrenzte, jährlich von der Regierung festgesetzte Zahl von Lizenzen für Ärzte erteilt, die fremde Staatsangehörigkeit besitzen oder in Palästina naturalisiert sind. Mediziner, welche die palästinensische Staatsangehörigkeit anders als durch Naturalisierung erworben haben, unterliegen der Beschränkung nicht. Die in dem Gesetz enthaltene Sperre der Berufsausübung für eine Kategorie von Einwanderern ist stark angegriffen worden. Bemerkenswert ist auch die Unterscheidung zwischen naturalisierten Palästinensern und anderen palästinensischen Staatsangehörigen. Die in dieser Einteilung enthaltene Rechtsminderung der naturalisierten Palästinenser erscheint anfechtbar und insbesondere nicht vereinbar mit Art. 8 des Gesetzes über die palästinensische Staatsangehörigkeit (Palestine Citizenship Order-in-Council), wo bestimmt ist, daß einer naturalisierten Person alle »politischen und anderen Rechte, Befugnisse und Privilegien« zustehen sollen, die einem palästinensischen Staatsbürger zustehen. Aus dem Gebiete des Strafrechtes ist ein Gesetz zu erwähnen, welches den Tatbestand des strafbaren Glücksspieles in neuer Fassung beschreibt und die entsprechende Bestimmung des türkischen Strafgesetzbuches ersetzt, um den Gebrauch