Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 18 (1935)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1935)
- Article
- Entgegnung
- Date
- 1935-07-01
- Page
- Seite 343 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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angetroffen wurde. Dies bezeugt das Dasein eines ausgedehnten Wasserhorizontes unter der Wüste. . . . Das vorgefundene Wasser, 4000 Gallonen täglich, wird jetzt zur Bewässerung von Gärten bei den Pumpstationen benützt, wobei es nur bis zur Hälfte verbraucht wird. Es wird Gemüse gezogen und auch Fruchtbäume sollen gepflanzt werden. . . . Die relative Leichtigkeit, mit der die JPG Wasser in der Wüste fand, eröffnet weite Perspektiven für Möglichkeiten in den Wüsten Syriens und Arabiens.« Ägyptischpalästinensische Handelsbeziehungen Von David Horowitz, Tel-Aviv. Die palästinensische Wirtschaftsdelegation bestehend aus Vertretern der Regierung und der jüdischen und arabischen Bevölkerung, ist von Ägypten zurückgekehrt. Die Delegation, in der die Interessen der Landwirtschaft und Industrie vertreten waren, hat ein Handelsabkommen mit Ägypten abgeschlossen, das von den verschiedenen Wirtschaftsinteressen sehr verschieden beurteilt wird. Das neue Handelsabkommen mit Ägypten ist mit dem einzigen Handelsvertrag den Palästina bisher abgeschlossen hat, nämlich dem mit Syrien, in keiner Weise zu vergleichen. Der Handelsvertrag mit Syrien, der einer Zollunion gleichkommt, sieht die vollständig zollfreie Einfuhr aller in beiden Ländern produzierten landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugnisse vor (mit der Ausnahme von: Salz, Tabak, Alkohol und Zündhölzern), während das Abkommen mit Ägypten nur einige unbedeutende Modifikationen der jetzt geltenden Zollsätze verwirklichen soll, die jedoch in keiner Weise die Grundlagen der gegenwärtigen Wirtschaftsbeziehungen berühren. Schon die rechtliche Basis des Abkommens zwischen Palästina und Ägypten ist von der des Zollabkommens mit Syrien ganz verschieden. Die Klausel des palästinensischen Mandates, betreffend die Grenzen der Handelsautonomie des Mandatterritoriums, lautet wie folgt: »Die Mandatsregierung soll dafür sorgen, daß in Palästina gegen die Bürger der Staaten, die dem Völkerbund angehören (einschließlich Gesellschaften, die nach ihren Gesetzen registriert wurden) in keiner Weise im Vergleich zu den Bürgern des Mandatslandes oder irgendeines fremden Staates deskriminiert wird, nämlich in allen Fragen der Steuern, des Handels, der Schiffahrt, der industriellen oder freiberuflichen Tätigkeit der Handelsschiffahrt und der zivilen Luftschiffahrt. In Palästina wird in keiner Weise unterschieden werden zwischen Waren die von einem der oberwähnten Staaten kommen oder zu ihm geschickt werden und es wird ein freier Transitverkehr unter gerechten Bedingungen durch das Territorium des Mandats ermöglicht werden . . .« »Keine Bestimmung dieser Klausel wird die Regierung Palästinas hindern auf Rat der Mandatregierung einen besonderen Zoll-Vertrag mit irgendeinem Staate abzuschließen, dessen Gebiet im Jahre 1914 vollständig im Territorium der asiatischen Türkei oder Arabiens eingeschlossen war.« Auf Grund der letzten Klausel wurde der Zoll-Vertrag mit Syrien abgeschlossen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Ägypten. Ägypten kann zwar Erleichterungen für den palästinensischen Import gewähren, diese Erleichterungen können jedoch in keiner Weise auf Reziprozität beruhen, da Palästina durch die »Offene-Tür«-Klausel in dessen Handelspolitik gebunden ist. Ägypten konnte Palästina gewissen Konzessionen allein auf Grund der Tatsache ge-