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Palästina · 1935-05-01 · Heft 5 (Mai 1935) · p. Seite 261

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 5 (Mai 1935)
Article
Rechtsleben. Von Dr. Moritz Bileski, Haifa.
Date
1935-05-01
Page
Seite 261 (sequence 1)
Language
German
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Rechtsleben» Von Dr. Moritz Bileski, Haifa. Am 1. April 1935 ist eine Änderung in der Palestine Order in Council in Kraft getreten, des Gesetzes, das die staatsrechtliche Organisation Palästinas enthält und daher häufig als die palästinensische Verfassung bezeichnet wird. Die Änderung enthält, abgesehen von einigen weniger wichtigen Bestimmungen, eine neue Definition des Begriffes »Ausländer« im Sinne der Gerichtsverfassung und sie schränkt außerdem die Bedeutung dieses Begriffes für dieses Gebiet ein. Von jetzt an ist Ausländer jede Person, die nicht palästinensischer Bürger ist. Nach der bisher geltenden Fassung des Gesetzes waren als Ausländer im Sinne der Gerichtsverfassung nur die Angehörigen bestimmter Staaten (und zwar im wesentlichen der europäischen und amerikanischen Staaten und Japans) anerkannt. Diese Ausländer-Eigenschaft hat jetzt nur noch für die Zuständigkeit der Gerichte in gewissen Fragen der Geschäftsfähigkeit, ferner des Familien- und Erbrechts Bedeutung. Hiefür sind, wie bisher bei Ausländern (wenn sie nicht Mohammedaner sind) grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig, während die entsprechenden Angelegenheiten von Palästinensern teils grundsätzlich, teils ausschließlich vor die religiösen Gerichtshöfe kommen. Aber die bisher den Ausländern gegebenen Rechte, in ihren Prozessen die Entscheidung oder Mitwirkung britischer Richter zu verlangen — eine Nachwirkung des im Mandat aufgehobenen Kapitulationssystems — sind jetzt beseitigt. Indessen muß diese wichtige Änderung im Zusammenhang mit dem gleichzeitig publizierten Entwurf einer Reform der Gerichtsverfassungsgesetze außerhalb der Palestine Order-in-council gelesen werden, durch welche die Prozeßparteien in Palästina allgemein — ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit — in größeren Prozessen das Recht erhalten, die Mitwirkung britischer Richter zu verlangen. Dieser Teil der Reform ist noch nicht in Kraft getreten, und wird daher noch nicht zum Gegenstand dieses Berichtes gemacht. Die Tatsache, daß die beiden zusammengehörigen Gesetze an verschiedenen Terminen Geltung erlangen, ist als gesetzestechnischer Mangel zu beanstanden. Im Augenblick — bis zum Inkrafttreten der neuangekündigten Änderungen sind die Ausländer-Privilegien zwar beseitigt, der allgemeine Anspruch auf Gehör vor britischen Richtern ist aber noch nicht gegeben, so daß zur Zeit auch für Ausländer (abgesehen von Fragen des Personenstandes, Familieri- und Erbrechts) auch lediglich mit Palästinensern besetzte Gerichte zuständig sind — ein vom Gesetzgeber sicher nicht gewollter Zustand. Zur Zeit des arabischen Neujahrs laufen in großen Teilen des Landes die Mietsverträge ab. In diesem Zeitpunkt ist die erwartete Verlängerung und Ausdehnung des Mieterschutzes in Kraft getreten. Für Wohnungen gelten im wesentlichen die bisherigen Bestimmungen, und zwar auch für Neubauwohnungen, die bis zum Erlaß der neuen Ordinance fertiggestellt sind. Später fertiggestellte Neubauwohnungen sind wieder ausgenommen. Die wesentliche Änderung des Gesetzes liegt in der Ausdehnung auf Geschäftsräume, für welche jetzt ebenfalls Höchstmieten eingeführt sind, und die gesetzliche Verlängerung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Vertragszeit angeordnet ist. Leider ist die Gelegenheit des neuen Gesetzes nicht benutzt worden, um für Wohnungen einen besseren Maßstab der Bemessung der Höchstmiete als die Zahl der Zimmer einzuführen, und es ist auch noch immer keine Vorsorge für die Fälle getroffen, in denen Hauseigentümer den Abschluß von Verträgen von Bedingungen abhängig machen, die zur Umgehung des Gesetzes bestimmt sind. Die Stadtgemeinden haben durch eine Ergänzung der Municipal Corporations Ordinance die Ermächtigung erhalten, Vorschriften über die Geschäftszeiten von Läden

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