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Palästina · 1935-04-01 · Heft 4 (April 1935) · p. Seite 203

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 4 (April 1935)
Article
Zehn Jahre Hebräische Universität
Date
1935-04-01
Page
Seite 203 (sequence 6)
Language
German
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forschung spezieller subtropischer Krankheiten befassen. Zur Tätig- 2OS keit an diesem Institut wurden die Professoren der Berliner Universität Halberstädter, Geldhaber und Dr. Doliansky, berufen. Der Lehrstuhl für Agrarwirtschaft und Agrarpolitik, der aus Mitteln des Keren Kajemeth errichtet wurde, ist mit Prof. Brutzkus aus Berlin besetzt worden. Förderung der Universität* In vielen Ländern bestehen Vereine der »Freunde der Hebräischen Universität Jerusalem«. Wo solche noch nicht vorhanden sind, sollen sie in nächster Zeit gegründet werden. (Der geringste Mitgliedsbeitrag ist £ 1.— per Jahr.) Die Mitglieder fördern die Zwecke der Universität durch Anteilnahme an ihren Arbeiten, Herstellung von Beziehungen mit wissenschaftlichen Kreisen, Verschaffung von Materialien, Büchern usw. Der Bialik-Lehrstuhl wurde aus Mitteln der palästinensischen Gesellschaft der Freunde der Universität errichtet. Rundschau Rechtsleben* Von Dr. Moritz Bileski, Haifa. Der Erlaß der Rural Property Tax Ordinance1, ist ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Reform des palästinensischen Steuerrechts. Die staatliche Besteuerung des städtischen Grundbesitzes ist seit 1928 durch die Urban Property Tax Ordinance geregelt, die für die von ihr erfaßten Grundstücke die alten türkischen Steuern beseitigt hat. Durch das neue Gesetz wird nunmehr die Grundlage zur Aufhebung der türkischen Steuergesetze auch für den ländlichen Grundbesitz geschaffen. Das Gesetz erstreckt sich auf Böden und Industriegebäude außerhalb der Stadtbezirke, und zwar in denjenigen Bezirken, für welche der High Commissioner die Anwendbarkeit des Gesetzes verordnet. Es dürfte außer Zweifel sein, daß für alle für den wirtschaftlichen Verkehr interessanten Bezirke solche Verordnungen ergehen werden. Die neue Steuer tritt an die Stelle der aus der Türkenzeit stammenden Werko- und Oscher-Steuern. Steuererlaß und Steuermäßigungen sind nur für Notfälle in Aussicht genommen, die in Naturkatastrophen oder in überraschendem Preissturz von landwirtschaftlichen Produkten begründet sind. Neue Pflanzungen und neue Anlagen anderer Art sind nur insofern privilegiert, als der Übergang der durch sie verbesserten Böden in eine höhere Steuerklasse für gewisse Zeiträume aufgeschoben wird, die je nach der Art der neuen Anlagen verschieden abgestuft sind. Die Besteuerung erfolgt auf Grund einer Einteilung des Landes in 16 Bodenklassen, für welche die Steuersätze nach ihrer Qualität gestaffelt sind. Im Rahmen dieser Klasseneinteilung des Bodens werden dann die Steuern für den einzelnen Eigentümer festgesetzt. Verschiedene Rechtsmittelzüge geben die Möglichkeit von Korrekturen sowohl der Klasseneinteilung der Böden als der Festsetzung der Steuern für das einzelne Grundstück. Die Rechtsmittelinstanzen werden teils auf Grund des Gesetzes besonders gebildet, teils sind es bestehende Verwaltungsbehörden. Rechtsfragen können durch Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (Ditsrict Courts) geklärt werden. Entsprechend der 1 Siehe Nr. 1 dieser Zeitschrift, S. 38. Die Steuersätze sind S. 215 wiedergegeben.

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