Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1935-04-01 · Heft 4 (April 1935) · p. Seite 197

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 4 (April 1935)
Article
Grundzüge des palästinensischen Hypothekenrechts
Date
1935-04-01
Page
Seite 197 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2379786-2379926-2379931-2404133--19918-2404322
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ein Urteil zu erwirken, sondern kann bei Fälligkeit und Nichtzahlung der Schuld den Antrag auf Zwangsvollstreckung direkt stellen. 6. Eine Hypothek kann nicht verpfändet werden, es sei denn, der Gläubiger ist eine in Palästina registrierte Aktiengesellschaft oder Cooperativgenossenschaft. 7. Hypotheken auf ländlichem Grundbesitz oder, allgemeiner gesagt, auf Miri-Böden unterliegen (solange ein bereits publizierter Gesetzentwurf nicht in Kraft getreten ist) der allgemeinen Erbfolge des palästinensischen Landesgesetzes. Testamentarisch kann über sie nicht verfügt werden. Übereinstimmend mit dem deutschen Recht bestimmt das palästinensische Recht, daß der Schuldner aus der persönlichen Schuld für den Teil der Forderung haftet, der in der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Hypotheken tragen in Palästina vielfach den Charakter von Baugeldhypotheken, das heißt das Darlehen wird bereits vor Fertigstellung des Gebäudes begeben und zur Finanzierung des Baues verwendet. In solchen Fällen wird sich der Darlehensgeber dadurch zu sichern suchen, daß das Darlehen ratenweise, entsprechend dem Fortschreiten des Baues, an den Hypothekenschuldner zur Auszahlung gelangt. Es wird also beispielsweise vereinbart, daß bei Eintragung der Hypothek eine erste Rate angezahlt wird, daß aber weitere Raten erst bei Fertigstellung des ersten Stockwerkes, des zweiten Stockwerkes usw. und die Schlußrate schließlich bei Nachweis der Fertigstellung des gesamten Gebäudes zur Auszahlung gelangen. Der Gläubiger wird darauf dringen, daß die Hypothek mit dem vollen Betrage sofort nach Vertragsabschluß zur Eintragung gelangt, obschon sie erst später sukzessive valutiert wird. Die Hypothek erstreckt sich, wie bereits oben bemerkt, auch auf Gebäude, die erst nach Einträgung der Hypothek auf dem Grundstück errichtet werden, also bei Eintragung der Hypothek im Grundbuch noch nicht» registriert sind. Dennoch empfiehlt sich bei Baugeldhypotheken die Aufnahme einer Vertragsbestimmung, die den Eigentümer zum sogenannten »Inschiat«, das heißt zur grundbücherlichen Registrierung des Gebäudes nach seiner Fertigstellung verpflichtet. Bei Hypothekenverträgen ist der allgemeine Grundsatz des palästinensischen Rechtes zu beachten, nach welchem die Erfüllung eines Vertrages auf gerichtlichem Wege in der Regel nicht erzwungen werden kann. Es kann nicht auf Erfüllung, sondern nur auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt werden. Aus diesem Grunde wird der Kapitalist, dem an der Unterbringung seines Geldes gelegen ist, eine Klausel über eine »im voraus festgesetzte Schadenersatzsumme« (liquidated damages) in den Vertrag aufnehmen, um nach Möglichkeit zu verhindern, daß der Grundstückseigentümer, der nach Vertragsabschluß mit ihm eine andere Hypothek zu günstigeren Bedingungen gefunden hat, mit dem anderen Geldgeber abschließt. Auch ohne eine solche Klausel könnte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geklagt werden, aber in diesem Falle müßte vor Gericht der oft umständliche und schwierige Nachweis geführt werden, daß durch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.