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Palästina · 1935-04-01 · Heft 4 (April 1935) · p. Seite 196

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Journal
Palästina
Volume
18 (1935)
Issue
Heft 4 (April 1935)
Article
Grundzüge des palästinensischen Hypothekenrechts
Date
1935-04-01
Page
Seite 196 (sequence 1)
Language
German
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196 Grundzüge des palästinensischen Hypothekenrechts Von Dr. Felix Rosenblüth, Tel-Aviv. Vorbem. cL Red. Wir entnehmen diesen Artikel dem »Mitteilungsblatt der Hitachduth Olej Germania«, 2. Jännerheft. Das in Palästina geltende Hypothekenrecht beruht auf einem aus türkischer Zeit stammenden, nach französischem Vorbild gestalteten und in seinem allgemeinen Charakter durchaus modernen Gesetz vom Jahre 1911, das durch'eine Reihe wichtiger Novellen aus neuester Zeit den Bedürfnissen einer im Aufbau befindlichen, auf Boden- und Baukredite angewiesenen Wirtschaft angepaßt ist. Allgemein gesagt: Es ist nach palästinensischem Recht zulässig, Grundstücke zugunsten von Gläubigern zu verpfänden, und zwar auch für künftige und bedingte Forderungen. Die Verpfändung erfolgt durch Registrierung einer Hypothek im Grundbuchamt (Tabu). Die Hypothek erstreckt sich auch auf Gebäude, Pflanzungen usw., die nach Eintragung der Hypothek auf dem Grundstück errichtet werden. Für einen an deutsche Verhältnisse gewöhnten Interessenten treten die Grundlinien des palästinensischen Hypothekenrechtes vielleicht am deutlichsten hervor bei Aufzeigung der charakteristischen Unterschiede, die es vom deutschen Hypothekenrecht trennen: 1. Das palästinensische Recht kennt nur Buchhypotheken. Die den Beteiligten vom Grundbuchamt ausgehändigten beglaubigten Abschriften der Hypothekenurkunden haben nicht die Bedeutung von Hypothekenbriefen deutschen Rechtes. Ihre Vorlegung ist bei Eintragung von Abtretungen oder Löschungen im Grundbuch nicht erforderlich. 2. Eine Hypothek kann ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers nur abgetreten werden, wenn sie ausdrücklich »an Order« ausgestellt ist. In der Praxis wird eine solche Orderklausel, die es also dem Hypothekengläubiger ermöglicht, die Hypothek auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers zu zedieren, in jede Hypothekenurkunde aufgenommen. 3. Das belastete Grundstück kann nur mit Zustimmung des Hypothekengläubigers veräußert werden. In dieser Beziehung ist alsö die Stellung des Hypothekengläubigers stärker als nach deutschem Recht. 4. Eine Trennung von persönlicher und dinglicher Forderung ist nach palästinensischem Recht nicht möglich. Wird das Grundstück mit Zustimmung des Hypothekengläubigers veräußert, so übernimmt der neue Grundstückseigentümer mit der dinglichen auch die persönliche Schuld, und es können gegen die früheren Grundstückseigentümer keine persönlichen Forderungen geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde kommt der unter 3. erwähnten Vorschrift, daß das belastete Grundstück nur mit Zustimmung des Hypothekengläubigers veräußert werden kann, praktische Bedeutung zu. 5. Jede Hypothek ist bei Fälligkeit sofort vollstreckbar. Auch dies ist eine Verbesserung gegenüber dem in Deutschland geltenden Recht. Der Hypothekengläubiger braucht also nicht erst auf Grund der Hypothek

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