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Palästina · 1934-12-01 · Heft 12 (Dezember 1934) · p. Seite 541

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Journal
Palästina
Volume
17 (1934)
Issue
Heft 12 (Dezember 1934)
Article
Rechtsleben. Von Adv. Dr. Moritz Bileski, Haifa.
Date
1934-12-01
Page
Seite 541 (sequence 2)
Language
German
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Die Usurioas Loaa Ordinance enthält eine der bei der Palästina- Verwaltung so beliebten Mmiaturretformen. Sie gibt Darlehnssühuldmeirn die Möglichkeit, sich, gegen Ueberschreitungen des gesetzlichen Höchstzinssatzes. (9o/o) auch durch Klage zu wehren, so daß diese Verteidigung nicht mehr auf Fälle beschränkt ist^ in denen der Schuldner selbst verklagt wird, Außerdem werden alle Arten von Beweismitteln für zulässig erklärt, also auch der Zeu!- genbeweis., entgegen der allgemeinen Regel, mach der der Zeugeinbeweis nur ausnahmsweise zulässig ist. Das Gebiet des Zivilrechts, dem dieses neue Gesetz angehört, enthält eine Fülle reformbedürftiger Stellen, und die Regelung einer winzigen Einzelheit, wie sie in der neuen Verordnung erfolgt ist, ist geeignet, den Wunsch nach einer Reform größeren Stils in Erinnerung zurückzurufen, der in der Geltunjg der alten türkischen 2avilgeteetze begründet ist. Die Revüsed Edition of the Laws'Ordinance hat die Grundlage für eine Sammjkung der nach der Etmberun^g des Lances eingeführten gesetzlichen Bedingungen geschaffen, an der auch wichtige redaktionelle Aenderungen erfolgen werden. Diese Sammlung ist bei der außerordentlichen Zersplitterung des Stoffes sehr (erwünscht und es ist zu hoffen, daß dabei viele Unklarheiten, die sich aus der niangelhiaiten Fassung 4er Gesetze ergeben,, beseitigt werden. Die Sammlung erstreckt sich allerdings nur auf die Zeit bis Ende 1933. Als wichtigstes Finanzgesetz ist die P a 1 e s t i n; e L o a n 0 r d i n a n c e zu erwähnen, in der die Auflegung und Verwendung der neuen Paläs tinarAnleihe geregelt wird. Wenn die Verordnung in der Preamble erklärt, daß „es wünschenswert sei, eine Anleihe zu erheben", so wird damit eine von den Finanzsachverständigen heftig umstrittene Frage zwar im Gesetzeswege, aber ohne nähere sachliche Begründung erledigt. Aus dem Inhalt des Gesetzes ist zu erwähnen, daß bei der Verwendung der Anieihesumme „fair conditions* of labour" vorgeschrieben sind, und daß die zu bezahlenden Materialien aus England bezogen werden sollen, soweit nicht das Colondal Office Ausnahmen zuläßt. Als Neuerscheinung auf dem Gebiete der Rechtsprechung sind die Wa,hlp r ü f u n g s. js t jr e ij t i g k e i t e n zu erwähnen, die zum ersten Mal nacli dem Erlaß der Municipal Corporations Ordinance infolge der neuen Municipalwahlen von den Distriktsgerichten (und zwar von deren englischen Präsidenten) zu bearbeiten waren. Die Zahl der Einsprüche gegen die Wahlen ist verhältnismäßig hoch und auch die Ungültigkeits-iErklärungen bilden keinen ganz geringen Prozentsatz. Für die Rechtsentwickluiig ist diese gerichtliche Tätigkeit anf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes nicht ohne Interesse. Diese Rechtsstreitigkeiten sind bisher sämtlich auf Konflikte zwischen arabischen Gruppen oder Persönlichkeiten zurückzuführen. Auch die politischen Probleme der jüdischen Bevölkerung werden durch eine Anzahl typdsdher Prozesse reflektiert. Der Prozeß gegjen die Birjonim, die Mitglieder der radikal-revisionistischen Vereinigung, die wegen Geheimbündelei und Vorbereitung aufrührerischer Handlungen angeklagt sind* schwebt bei Abschluß dieses Berichtes immer noch in der Berufungsinstanz. Noch immer finden auch Straf verfahren gegen Arbeiter statt;, die sich an Streikposten ziur Abwehr arabischer Arbeit beteiligt haben. Während in Haifa zahlreiche Arbeiter, die fremde Arbeit beim Baru eines Hauses in Hadar Hacarmel verhinderten, von dem zuständigen jüdischen Richter schwer bestraft

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