Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 17 (1934)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1934)
- Article
- Die Rentabilität des Hausbaues in Palästina
- Date
- 1934-06-01
- Page
- Seite 253 (sequence 2)
- Language
- German
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- Haifa 1× ep/1047930
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brachte Verzinsungen von 15 o/o und noch mehr. Allerdings konnten dann die Mietpreise für die breiten Bevölkerungsschichten im Verhältnis zu ihrem Einkommen nicht mehr als tragbar bezeichnet werden und die Regierung mußte Zwangsmaßnahmen ergreifen. So entstand das palästinensische Mieterschutzgesetz vom 5. April 1934, •das am 17. April 1934 dem im Lande üblichen großen Umzugstermin (Muharrem, alter türkisch-arabischer Kalendermonat, von dem ab alle Wohnungsverträge aufgestellt werden) in Geltung trat. (Siehe Nr. 4/5 des Blattes, S. 189.) Dieses Gesetz ist jedoch in seinen Anwendungen zunächst nur auf Tel-Aviv und Haifa beschränkt. Jedoch ist vorgesehen, bei Notwendigkeit es auch auf die anderen Städte (praktisch käme wohl nur noch Jerusalem in Frage) auszudehnen. Das Gesetz legt Höchstmieten für lediglich dem Wohnzweck dienende Räume fest. Die in diesem Gesetz festgesetzte Höchstmiete von 2,500 Pfund (für den arabischen Mojnat) darf in ganz Palästina nicht überschritten werden, den Stadtverwaltungen ist sogar noch das Recht geblieben, mit Genehmigung des High-Commissioner — für bestimmte Bezirke Höchstmieten festzusetzen, die unter diesem Betrag von 2,500 Pfund liegen. Die Stadt Tel-Aviv hat davon Gebrauch gemacht und ihr Gebiet in sechs Bezirke mit verschieden gestaffelten Höchstmieten von 1,250 bis 2,500 Pfund aufgeteilt. (Die Bestätigung dieses Hilfsgesetzes ist allerdings bis zur Zeit noch nicht erfolgt.) Ausgenommen von diesem Gesetz sind alle Wohnräume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bezogen waren, ferner alle gewerblich benutzten Räume, wie Werkstätten, Läden, Büros. Auch wenn nur ein Teil der Wohnung gewerblichen Zwecken dient (Büro, Arztpraxis etc.) sind sie dem Gesetz entzogen. Die Gründe für die Einschränkungen des Gesetzes sind offensichtlich. Es galt, einmal den Mieter vor überhöhten Preisen zu schützen, andererseits sollte durch dieses Gesetz eine der am meisten beschäftigten palästinensischen Industrien, die Bauindustrie, nicht lahmgelegt werden. Die Regierung hofft, daß die Mietpreise sich durch Angebot und Nachfrage allmählich' so ausgleichen* daß dies Gesetz sich als überflüssig erweist. Das Gesetz ist daher auch nur bis zum Jahre 1935 befristet und kann im Verordnungsweg auch vorher außer Kraft gesetzt werden. Ferner hat man es nur für Tel-Aviv und Ha,ifa in Anwendung gebracht, da hier die Wohnverhältnisse am dringendsten einer gesetzlichen Regelung bedurften. Es besteht nun die Gefahr, daß dieses Gesetz die Anlagelust von Kapitalien im Wohnungsbau erheblich senken könnte. Rechnet man mit den Zahlen, wie sie Ende 1933, d. h. vor Inkrafttreten des Gesetzes in Geltung waren, so konnte man durchschnittlich sagen, daß die Investierung von Kapitalien im Hausbau eine Rendite von etwa 12—15 o/o ergab'. Man brachte hierbei durchschnittlich' einen Mietsertrag von drei Pfund pro Zimmer in Anrechnung. Wenn auch theoretisch sich daran nichts geändert hat, da ja alle neuentstehenden Wohnungen dem Gesetz nicht unterstellt sind, so wird natürlich jeder vernünftig kalkulierende Baulustige die Preisbegrenzungen des ne/uen Gesetzes für seine Rentabilitätsberechnung zur Grundlage nehmen müssen, schon um mit dem vorhandenen Wohnraum bei Zeiten genügendem Angebotes;