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Palästina · 1934-02-01 · Heft 2-3 (Februar 1934) · p. Seite 46

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
17 (1934)
Issue
Heft 2-3 (Februar 1934)
Article
Die Frage der Einführung einer Grundsteuer in Palästina
Date
1934-02-01
Page
Seite 46 (sequence 2)
Language
German
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einzelnen Grundstückes, was nur mit Hilfe einer nach modernen technischen Grundsätzen durchgeführten Katasteraufnahme des ganzen Landes ermöglicht werden kann. Diese großzügige und komplizierte Aufgabe erfordert drei nacheinander auszuführende Arbeiten. 1. Die Feststellung und Bezeichnung der Grundstücke. Der Grundbesitz des gesamten Landes wird in genau abgegrenzte Parzellen eingeteilt, jede Parzelle aufgenommen und in eigens dafür anzufertigende Flurkarten verzeichnet. Zu diesem Zwecke muß eine katastrale Aufnahme aller Grundstücke erfolgen, wobei Grenzen und Größe einer jeden Parzelle genau umrissen werden. Als erster Schritt hierzu gilt die Generalvermessung des Landes in Form der Triangulierung. 2. Die Klassifizierung der Grundstücke. Danach kommt die Bestimmung der Art der wirtschaftlichen Benutzung der Grundstücke. Der gesamte Grundbesitz wird in mehrere Kategorien klassifiziert. Es werden die Kulturgattungen der einzelnen Parzellen ermittelt, in den Flurkarten festgelegt und in das Parzellenverzeichnis eingetragen. 3. Die Bonitierung. Nachdem dies geschehen ist, erfolgt die Bestimmung der Bodenqualität und die Schätzung des Reinertrages. Das ganze Land wird in kleine Schätzungsbezirke eingeteilt, „deren jeder innerhalb seiner Grenzen eine gewisse Gleichmäßigkeit der Bedingungen der Bewirtschaftimg des Bodens aufweist und allzu grelle Differenzen in dieser Beziehung ausschließt". Es werden, für jeden Schätzungsbezirk separat, einige Bonitätsklassen festgestellt und die Reinerträge, die jede Flächeneinheit nutzbaren Bodens bei ortsüblicher Bewirtschaftungsmethode normalerweise und dauernd abwerfen kann, von Taxatoren ermittelt. Dafür ist vorher die Feststellung der Roherträge und der Produktionskosten erforderlich. Alsdann wird die Höhe der Grundsteuer prozentual vom Reinertrage festgestellt, und damit ist das Katastrierungswerk vollendet. Das Katasterbuch enthält für jedes Grundstück folgende Daten: Lage, Größe der Parzelle mit Grenzbestimmung, Name des Eigentümers, Qualität des Bodens, Bonitätsklasse, den ermittelten Reinertrag und die Steuerziffer. Aus dieser kurzen Uebersicht kann man sich einen Begriff davon machen, welch eine umfangreiche und langwierige Aufgabe die Einrichtung eines Katasters darstellt. Auch in Ländern mit geregelten Besitzverhältnissen hat sie einen großen Apparat und viel Zeit in Anspruch genommen. So hat z. B. die mangelhafte und reformbedürftige Katastrierung in Alt-Oesterreich 12 Jahre gedauert (1869 bis 1881). In Aegypten hat die Durchführung 21 Jahre erfordert. Zweifellos dürfte die Einführung eines Katasters auch in Palästina geraume Zeit, nach Meinung des Average Tithe Committee nicht weniger als 10 Jahre in Anspruch nehmen. Sollte sie tatsächlich

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