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Palästina · 1933-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1933) · p. Seite 379

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Journal
Palästina
Volume
16 (1933)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1933)
Article
Das neue Pächterschutzgesetz [Nachricht]
Date
1933-10-01
Page
Seite 379 (sequence 7)
Language
German
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insgesamt 23) sind im wesentlichen nicht grundsätzlicher Natur und brauchen hier in ihren Einzelheiten nicht besprochen werden. Nachbemerkung der Redaktion: Uebereinstimmend erklärten die jüdischen Blätter und auch Prof. Brodetzky am Kongreß, daß die Verordnung ein schweres Hemmnis nicht nur des Bodenkaufeä durch Juden, sondern auch der Entwicklung der gesamten Landwirtschaft Palästinas ist. Nur die Bestimmung, daß bei Ameliorierung ganzer Distrikte die Pachtrechte leicht abgelöst werden können, werden vielleicht für die jüdische Kolonisation von Vorteil sein. Die Verordnung trat trotz aller Einsprüche am 31. August in Kraft, und zwar mit drei Amendments: 1. Ein Pächter, der seine Pachtwirtschaft vernachlässigt, wird verwarnt und erhält eine bloß dreimonatliche Bewährungsfrist. 2. Falls bei Entzug der Pacht der Pächter anderwärts einen entsprechenden Bodenbesitz hat, ist der Gutsherr nicht verpflichtet, ihm ein Ersatzgrundstück zur Pacht zu geben. 3. Eine Pfändung kann die Ausübung der Nutzungsrechte durch den gesetzlichen Pächter nicht »verhindern. Chefsekretär Mills behauptete anläßlich der Veröffentlichung der Verordnung, daß diese die Freiheit des Kaufs und Verkaufs von Boden nicht einschränke, insofern durch solche Transaktionen die Interessen der Pächter nicht beeinträchtigt werden. Dieses „insofern" ist die Fußangel, da die Rechte der Pächter eben 'durch diese Verordnung so umschrieben werden, daß praktisch kein Kauf von Boden möglich sein wird, aud: den irgendwelche Nutznießer eine Tätigkeit selbst primitivster Natur auf dem Boden ausüben. In der Praxis bedeutet das aber, daß jeder Fortschritt, auch in der arabischen Landwirtschaft gehemmt wird, wobei dieser Schutz seiner „Rechte" für den Pächter nicht das Geringste zur Hebung seiner wirtschaftlichen Lage bedeutet. Infolgedessen ist es nicht anzunehmen, daß diese Verordnung in dieser Gestalt aufrechterhalten werden wird, sie ist sicher nur erlassen worden, um den politischen Hetzern die Araberfreundlichkeit der Regierung zu zeigen. Selbst der lateinische Patriarch Barlassina, dem man gewiß keine Vorliebe für die jüdische Kolonisation nachsagen kann, hat der Regierung mitgeteilt, daß die Verordnung weder die Stellung des Grundbesitzers, noch die der Pächter verbessert. Das Gemeindegesetz. Wir haben wiederholt über den Entwurf des neuen Munizipalitätengesetzes und die von jüdischer und arabischer Seite gegen ihn gemachten Einwendungen berichtet. Der Entwurf ist nun veröffentlicht worden. Leider enthält er die Bestimmung, daß Personen, die nicht palästinensische Staatsbürger sind, kein Gemeindewahlrecht haben. Das steht im Gegensatz zu den Bestimmungen in den meisten Ländern und trifft die Juden besonders! hart. Wie bekannt, haben diese infolge einer ähnlichen Bestimmung im alten Gesetz im Jerusalemer Stadtrat nie die Mehrheit erlangen können. Der jüdische Waad Hair Jerusalems richtete an die Regierung das> Ersuchen, das Inkrafttreten des Gesetzes zwecks Ueberprüfung zu verschieben. Nach dem Gesetze, das am 6. Oktober in Kraft tritt, werden in Palästina 23 Stadtgemeinden bestehen, und zwar Aoco, Beisan, Beer Sheba, Beit Jallah, Bethlehem, Gaza, Haifa, Hebron, Jaffa, Jenin, Jerusalem, Kan Yunis, Ludd, Mejdel, Nablus, Nazareth, Ramallah, Ramleh, Safed, Shafr-'Am, Tel-Aviv, Ti-

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