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Palästina · 1933-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1933) · p. Seite 378

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Journal
Palästina
Volume
16 (1933)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1933)
Article
Das neue Pächterschutzgesetz [Nachricht]
Date
1933-10-01
Page
Seite 378 (sequence 6)
Language
German
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bische Grundherr auf seinen. Böden Pächter sitzen, und wenn er diese Pächter kündigt, muß er, um der Kündigung Rechtswirksamkeit zu verleihen, in dem Kündigungsschreiben mitteilen, ob er etwa einen anderen arabischen Pächter auf den Boden bringen will oder nicht. Im verneinenden Falle wird der Distriktskommissär stets anzunehmen haben, daß der Boden von den Pächtern freigemacht werden soll, weil er an Juden verkauft worden ist u»nd kajnjn dann entsprechend den späteren. Bestimmungen des Gesetzes eingreifen. Hiervon abgesehen ist eine sehr beträchtliche Ausdehnung der möglichen Kündigungsfristen durch den Absatz 1 des § 3 erfolgt. Diese sind jetzt formal auf mindestens ein Jahr festgesetzt, gerechnet von dem 1. Oktober ab, der auf das Kündigungsdatum folgt. In Wirklichkeit werden aber die Möglichkeiten, Böden von Arabern zu übernehmen, hierdurch auf viel längere Fristen als auf ein Jahr ausgedehnt, denn die meisten Käufe werden natürlich nicht ausgerechnet Ende September erfolgen, sondern irgendwann im Laufe des Jahres. Die Möglichkeit, die Böden zu übernehmen, verlängert sich also wohl in den meisten Fällen um viele Monate plus ein Jahr vom 1. Oktober an gerechnet, immer vorausgesetzt, daß die Regierung überhaupt die Genehmigung erteilt. Im § 4 wird das Kündigungsrecht des Grundherrn weiterhin eingeschränkt, und zwar in hezug auf die Möglichkeit, den Pächter wegen grober Vernachlässigung seiner im Pachtvertrag übernommenen Pflichten zu kündigen. Stellt der Pächter einen entsprechenden Antrag an den Distriktskommissär, so muß dieser feststellen, ob tatsächlich5 Verstöße von seiten des Pächters vorliegen, die eine Kündigung •rechtfertigen oder nicht. Der § 5 enthält nähere Bestimmungen hierzu. Im § 6 werden die Bedingungen aufgestellt, unter welchen ein Gerichtsbeschluß herbeigeführt werden kann, demzufolge ein Pächter zum Verlassen seines Bodens gezwungen werden kann, falls der Grundherr hierauf besteht. Auch diese Bestimmungen öind so gehalten, daß dem Grundherrn praktisch nur eine sehr geringe Möglichkeit verbleibt, um einen Pächter, selbst unter Innehaltung der Kündigungsfristen von seinem Boden zu entfernen. Sehr wichtig ist die Bestimmung des § 8, Absatz 5, wonach der Pächter seinen Pachtvertrag oder einzelne Rechte hieraus nicht an jemand anders abtreten darf, es sei denn mit einer besonderen Genehmigung von Seiten der Regierung, für welche einzelne Bestimmungen erlassen werden. Die Erben eines Pächters sind in dieser Hinsicht und in jeder anderen auch dem Pächter selbst gleichzustellen. Nach § 10 hat der Grundherr dem Pächter Schadenersatz zu zahlen, wenn dieser auf Grund einer Kündigung seinen Boden vorzeitig freigibt, oder wenn er ohne Gerichtsbeschluß von seinem Boden vertrieben wird. Die Höhe des Schadenersatzes wird gesetzlich geregelt. Auch dann, wenn ein Pächter auf seinem Pachtlande Verbesserungen vorgenommen hat, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, hat er hiefür Vergütungen zu beanspruchen, deren Art und Höhe ebenfalls genau geregelt wird. Ist der Pächter bei dem Abschluß dieses Verfahrens! mit der Pachtsumme im Rückstand, so ist (§ 12) Aufrechnung gegen diese Entschädigungen oder Vergütungen zulässig. Der Grundherr darf die Pachtsumme nicht erhöhen (§ 13), es sei denn, daß dies von seiten der zuständigen Regierungsbehörden genehmigt wird. Im § 14 wird das Verhältnis des Grundherrn zu seinen Generalpächtern und deren Verhältnis zu den Unterpächtern in bezug auf die Höhe der Pachtsumme und deren Festsetzung geregelt. Die übrigen Paragraphen (das Gesetz hat

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