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Palästina · 1933-07-01 · Heft 7-9 (Juli 1933) · p. Seite 278

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Journal
Palästina
Volume
16 (1933)
Issue
Heft 7-9 (Juli 1933)
Article
Der French-Bericht [Nachricht]
Date
1933-07-01
Page
Seite 278 (sequence 2)
Language
German
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278 ^X/2 Acres (30 Dtmam) jeder Landwirt die Möglichkeit haben, ein Drittel dieses Areals oder etwas weniger für Citrus-, Banjanen- und Gemüsebau zu verwenden, der übrige Teil des Grundstückes soll mit Getreide- und Futterpflanzen bestellt werden. Indessen müßte nachgewiesen werden, daß Citrusfrüchte in Gebieten wie Beisan und dem Huleh-Gebiet mit demselben Erfolg gezogen werden können, wie in den Küstenebenen, und so rasch sich anscheinend der Bananenverbrauch im Lande selbst verbreitet und so hoch der Gewinn aus dem Bananenbau gegenwärtig ist, so muß doch die große Ausdehnung der Orangenpflanzungen in den Küstenebenen und das eifrige Bestreben, wo nur irgend möglich Bananen zu züchten, in denkenden Köpfen Befürchtungen für die Zukunft erregen. Die Ansiedlung landloser Araber, heißt es im Bericht weiter, deren Ansprüche anerkannt wurden, ist keine einfache Sache. Man kann einen Beduinenstamm nicht unter Fellachen ansiedeln. Der Staat, der die Zuteilung des Landes, auf dem der Kolonist, Araber oder Jude, angesiedelt werden soll, vornimmt, müsse die Kontrolle über diese Ländereien behalten und dürfe nicht zulassen, daß eine dritte Partei sich zwischen ihn und den Nutznießer einschalte. Jeder Siedler auf Regierungsboden solle „Regierungspächter" bleiben, d. h. nur im Falle bestimmter Verfehlungen gegenüber dem Bodeneigentümer aus seinem Besitz entfernt werden können, und nicht berechtigt sein, seinen Boden zu verkaufen oder dauernd zu übertragen. Die Befolgung des vom Jüdischen Nationalfonds auf seinen Ländereien befolgten Prinzips werden es verhindern, daß jemals ein unter den Auspizien der Regierung angesiedelter Araber oder Jude „landlos" werde. In den für dichte Siedlung geeigneten Gebieten Huleh-Becken, Baisan- Distrikt, Jordantal, Beerscheba-Gebiet — müsse sich die Regierung, eventuell durch Enteignung — die Kontrolle über Boden und Wasser sichern und diese zum bestmöglichen Vorteil aller und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der gegenwärtigen Bodenbesitzer neu aufteilen. Die! einzig mögliche Alternative gegenüber diesem System, nämlich freier Bodenkauf und -verkauf, würde das Problem des „landlosen Arabers" abermals — und dann zu spät — erstehen lassen. Für die Ansiedlung von „Staatspächtern" schlägt French zweierlei Methoden, je nachdem es sich um „dislozierte" Araber oder um Juden handle, vor. Jene müßten als „Söhne des Bodens" auf dem Lande „ihrer Heimat" angesiedelt werden (Government will replace him, as a son of the soil, on the land of his country) und Haus, Wirtschaft und Inventar erhalten, während es bei jüdischen Einwanderern genüge, ihnen zu angemessenen Bedingungen das Nieiderlassungsrecht zu verkaufen. Die Siedler mit Wohngelegenheiten und Wirtschaf tsmitteln zu versorgen, solle wie <bisher den jüdischen Organisationen überlassen bleiben. Der einzige Unterschied, meint French, sei der, daß die Regierung vom Araber nach entsprechender Zeit sicherlich alle ihre Auslagen rückerstattet bekommen wird, während sie vom jüdischen Siedler nur den Preis des entwickelten Bodens erhalten wird; den von ihnen vorgestreckten Teil der Ansiedlungskosten müßten die jüdischen Körperschaften eintreiben. Gegen Verkäufe überschüssigen Beudens arabischer Großgrundbesitzer an Juden, Verkäufe, die, wie er zugibt, in manchen arabischen Kreisen nicht ungern gesehen werden, wendet sich French mit der Begründung, daß solche

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