Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 14 (1931)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1931)
- Article
- Bodenkauf, Pächterschutz und Siedlungsdichte in Palästina
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 82 (sequence 2)
- Language
- German
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empfunden, trotzdem aber war klar, daß es die Kräfte eines Beauftragten der Regierung übersteigen würde, die Absichten seiner Auftraggeber, die sie mit seiner Sendung verbunden hatten, ganz zu ignorieren. In diesem Zusammenhang dürfte ein Rückblick auf die bisherige Bodengesetzgebung der Regierung in Palästina gestattet sein, wie sie in den Bodenübertragungsbestimmungen aus den Jahrer. 1920, 1921 und 1929 festgesetzt wurden. Als die Regierung ihre erste Ordre im Jahre 1920 herausgab, wollte sie ihre doppelte, im Mandat verankerte Pflicht erfüllen: die eine positive, eine dichte jüdische Siedlung zu erleichtern und die zweite negative, die bestehenden Rechte der anderen Einwohner der Landes zu wahren. Aus dieser doppelten Verpflichtung heraus gab sie der Land-Commission, die damals unter dem Vorsitz Mr. Abramsons stand und der die Herren Kalvariski, als Vertreter der Juden, Feidi Alelmi, als arabischer Vertreter und Dr. Duchan, als Vertreter der Regierung beigeordnet waren, folgende Anweisung: „In ihrem Willen, auf jedem möglichem Wege eine dichte Ansiedlung im Lande zu begünstigen, hat die Regierung gleichzeitig dafür zu sorgen, daß die Rechte der Pächter und sonstigen gegenwärtigen Bodenbesitzer in jeder Weise gewahrt werden." Gegenüber der Gefahr spekulativer Machenschaften, durch die möglicherweise der Bodenerwerb von jüdischer Seite durch unbeschränkte Steigerung der Preise gestört werden könnte, sah die Regierung sich gezwungen, Schritte zu ergreifen. Eine Anmerkung zu der Bodenübertragungsorder vom Jahre 1920, die in der „Official Gazette" damals gleichzeitig mit der Ordre selbst veröffentlicht wurde, bringt dies klar zum Ausdruck: „Der wesentliche Grund, der die Zustimmung der Regierung bei Bodenübertragungen nötig macht, ist, Bodenspekulationen nach Möglichkeit zu verhindern, durch die übertriebene Preissteigerungen eintreten könnten, die die Entwicklung hindern würden, wenn der Bodenerwerber auch den Boden bearbeitet, soweit es sich um landwirtschaftlichen Boden handelt, oder, bei städtischen Böden, diese baldigst erschließt." Eine zweite Absicht der Regierung war der Schutz der Kleinsiedler. „Im Falle der Verkäufer selbst Bearbeiter des Bodens ist, darf er den Teil, der zu seiner persönlichen Ernährung und der seiner Familie notwendig ist, nicht verkaufen. Wenn Pächter auf dem Boden sitzen, darf der Besitzer ihn nicht verkaufen, ohne daß dem Pächter die zu seiner Erhaltung notwendige Fläche bleibt." Diese Beschränkungen sollten Bodenkäufe durch nicht palästin ensi-