Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1930)
- Article
- Der Bericht Sir John Hope Simpsonś
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 426 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Tätigkeitsgebiete der Development Commission und des Landwirtschaftsdepartements. Das grundlegende Teilungsprinzip zwischen den beiden Körperschaften ist das folgende: Die Pflicht der Development Commission ist es, den Boden für den Bebauer zu verbessern; Bewässerung wenn möglich einzuführen; die Größe der Wirtschaft so zu regulieren, daß sie ausreichend wird und ihre Besetzung zu regeln, sei es durch Zuwanderung bereits im Lande befindlicher Araber, sei es durch die Ansiedlung von Juden, die unter den Auspizien der jüdischen Organisationen eingewandert sind. Es ist die Pflicht der Landwirtscjiaftsdepartements, die technische Seite im Leben des Bauern zu beachten, für seine Erziehung und wenn möglich für seine Ausbildung zu sorgen, ihn also fähiger als gegenwärtig zu machen, zu seinem größten Vorteil das verbesserte Land auszunützen, wenn es ihm von der Development Commission zur Verfügung gestellt wird. Es wird Grenzfälle geben. Es ist zum Beispiel denkbar, daß die Development Commission Baumschulen schaffen will, um Bäume für die verbesserten Böden zu ziehen. Das Landwirtschaftsdepartement könnte ebenfalls Baumschulen besitzen, um im allgemeinen die Bauern mit Bäumen zu versorgen. Aber bei Anwendung des gewöhnlichen gesunken Menschenverstandes dürfte es praktisch keine Schwierigkeiten machen, die Tätigkeitsgebiete der beiden Behörden in Einklang miteinander zu bringen. Hydrographische Landesaufnahme. Es wurde empfohlen, daß die Regierung ein hydrographisches Vermessungsinstitut für Palästina schaffe. Dies ist wesentlicji für eine befriedigende Entwicklung des Landes und methodische Entwicklung der Bewässerung. Unterdessen ist eine der ersten Aufgaben der Development Commission die Untersuchung der verfügbaren Wasserquellen, damit die Entwicklungstätigkeit dort beginnen kann, wo die unmittelbarste Aussicht auf Erfolg besteht. Zu diesem Zweck sind die Dienste des Bewässerungsingenieurs der Regierung erforderlich. Dringlichkeit eines Bewässerungsgesetzes (Kapitel VII). Die dargelegte Gesetzgebung zur Regulierung der Bewässerung und ihres Ausbaus sollte so bald wie möglich durchgeführt werden. Die Kontrolle über das für die Bewässerung brauchbare Wasser sollte der Regierung vorbehalten werden, der gesamte Ueberschuß an W'asser über dasjenige hinaus, worauf Rechte bestehen oder solche vergeben werden, müßte ihr Eigentum sein. Es ist bedauerlich, daß in einem Falle die Regierung die Bewässerungsrechte an einer wichtigen Quelle einem Konzessionär überantwortet hat. Es sollten Schritte unternommen werden, um in diesem Falle befriedigende Maßnahmen sicherzustellen zwecks Lieferung von Wasser für Bewässerung zu einem nahe liegenden Zeitpunkte. Bildung eines Bewässerungsdepartements. Es ist nicht wünschenswert, daß der Bewässerungsdienst einen Teil des landwirtschaftlichen Departements bildet und dessen Direktor unterstellt ist. Es sollte ein besonderer Dienst geschaffen werden, mit einem Departement, das sich lediglich mit Bewässerung befaßt. Besitzrecht. Die Frage der Schaffung eines Besitzrechtes für den landwirtschaftlichen Pächter wurde besprochen. Ohne ein solches Recht wird keine Maßnahme genügen, um den Pächter gegen Vertreibung oder die Auferlegung eines übermäßigen Pachtzinses zu schützen. Richtig ist, daß die Gewährung