Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1930)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 191 (sequence 2)
- Language
- German
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tische Interpretation des Völkerbundpaktes aufzufassen, und sie, in Verbindung mit dem sinnvoll gedeuteten Art. 22 VBP., nicht aber die Lücken des Art. 22, müssen für das Verständnis der schwierigen Probleme des Palästinamandates herangezogen werden. Schwarzenberger behauptet also, daß die Mächte mit der Einfügung der Balfour-Deklaration in die Palästina-Mandatssatzung gegen Art. 22 VBP. verstoßen haben, er fügt aber hinzu: „Da aber die Mandatssatzung vom Völkerbund genehmigt ist, wird es der politischen Dynamik überlassen werden müssen, das Schwergewicht vom einen auf den anderen Teil des Art. 2, PMS., zu verlegen" (S. 50). Er scheint mithin Heilung einer Völkerrechtsverletzung durch Genehmigung der Beteiligten anzunehmen. Die starke Beschränkung der politischen Handlungsfähigkeit der palästinensischen Bevölkerung, die tatsächlich mit der summarischen Formulierung des Abs. 4 des Art 22 VBP. nicht in Einklang steht (darauf bezüglich sagt Strupp, Zeitschrift für Völkerrecht XV, 2, S. 310: „Es ist durch Zustimmung des dominus terrae, des Völkerbundes, diese Inkongruenz wohl als geheilt anzusehen"), die aber eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der besonderen Zielsetzung des Palästinamandats ist, wird von Schwarzenberger als „politische und nationale (!) Unterdrückung" der Araber qualifiziert. Es ist klar, und es wäre sinnlos, sich darüber hinwegtäuschen zu wollen: Die Durchführung der Mandatspolitik ist, insoweit es sich um den Aufbau der jüdischen Heimstätte handelt, derzeit, das heißt so lange als der arabische Widerstand andauert und die Juden numerisch eine Minorität im Lande sind, nur durch eine mehr oder minder absolute Regierung möglich. Darüber waren sich auch die Begründer des Völkerbundes — also die Verfasser des Art 22 VBP. — klar (siehe Smuts: The League of Nations. A Practical Suggestion, S. 16 u. 20). Es beweist ihr Verständnis für die tiefe Berechtigung der zionistischen Forderungen, ferner die Einsicht in die Tatsache, daß es eine Rangordnung zu schützender Rechte gibt, wenn sie die Balfour-Deklaration zum integrierenden Bestandteil des Palästinamandats gemacht haben, trotz des Widerstandes der Araber, der eine Beschränkung ihrer politischen Handlungsfähigkeit notwendig machte. Obwohl der Verfasser die Grenzen der Erkenntnis auf Grund einer rein statischen Betrachtung, der „der geistige Sinnzusammenhang zwischen Norm und Wirklichkeit verschlossen bleibt", betont (S. 72), hat er sich der für das Verständnis der zionistischen Idee und der jüdischen Bestrebungen und Leistungen in Palästina allein brauchbaren dynamischen Betrachtung nicht bedient. Die Anerkennung des Anspruches des jüdischen Volkes auf eine Heimstätte in Palästnia fällt in eine Zeit der Revolutionierung des Menschheitsgewissens. Damals wurden dem jüdischen Volk politische Versprechungen gegeben, für die der adäquate, verbindliche Ausdruck im geltenden, veralteten Völkerrecht noch fehlt. Daher die Schwierigkeiten in der rechtlichen Erfassung und Formulierung von Begriffen, wie „jüdisch-nationale Heimstätte", „historische Verbundenheit des jüdischen Volkes mit Palästina", die Schwierigkeit, die jüdische Nation völkerrechtlich anzuerkennen, die Unmöglichkeit, sie zum Völkerrechtssubjekt zu machen. Es gibt nun Völkerrechtler, die daraus die Folgerung ziehen, solche „problematische" Rechte zu bagatellisieren, doch jeder wahre Freund des Fortschrittes wird die entgegengesetzte Folgerung ziehen: sie im Völkerrecht, im Völkerrecht der Zukunft zu verankern. Eine Reihe von Fragen, völkerrechtliche und solche, die die innere Organisation der Mandatsstaaten Palästina und Transjordanien betreffen, werden von Schwarzenberger — meist sehr kurz — erörtert. Bedeutungsvolle Dinge (Art 6 PMS.: Jüdische Einwanderung, Ansiedlung von Juden auf dem Lande) werden ganz übergangen, andere (Jewish Agency) in wenigen Zeilen erledigt. Das machtpolitische Interesse Englands an