Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 13 (1930)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1930)
- Article
- [Rezension] / ad. bm.
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 190 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ein unrichtiges Verhältnis — wird vor allem gegen die Herrschergelüste Englands polemisiert, die zionistische Bewegung mit keinem Wort in ihrer Bedeutung und ihrem Wesen gewürdigt, von ihren Leistungen in Palästina auch nicht andeutungsweise gesprochen, vielmehr der Zionismus und sein Verhältnis zu England möglichst herabgewürdigt. Der Autor hat für die Mandatsfragen sich nicht einmal die Mühe genommen, die Bücher von Frau Dr. Spiegel, Stojanowsky usw. zu lesen. Man kann seihst bei objektivster Bemühung kaum etwas anderes sagen, als daß der Palästina^ teil des Buches sich wie ein gegen England und die Juden gerichtetes Pamphlet liest. Es ist bedauerlich, daß auch nach dem Weltkrieg und seinen Lehren in so vielen außenpolitischen Arbeiten ernster deutscher Autoren dieselbe Unfähigkeit, sich von tendenziöser Einseitigkeit freizuhalten, herrscht, wie vorher. ad. bm. Das Völkerbundmandat für Palästina. Von Georg Schwarzenberger. Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht, 21. Heft. Verlag von Ferdinand Enke, Stuttgart. 102 Seiten. — Die Literatur über die Völkerbundmandate ist in den zehn Jahren seit der Schaffung der Institution sehr reich geworden, und obwohl die juristischen Quellen dieses neuartigen Gebildes lückenhaft und macht politisch getrübt sind, ist es der Wissenschaft im Verein mit der die Praxis der Mandatsverwaltung kontrollierenden und regelnden „Permanenten Mandatskommission" des Völkerbundes doch gelungen, auf problematischer Basis ein Rechtsgebäude aufzurichten, das heute in seinem wesentlichen Inhalt kaum mehr umstritten ist. Daher ist es natürlich, daß die vorliegende Arbeit, insbesondere, da sie die allgemeinen Mandatsprobleme sehr kurz und kursorisch erörtert, zu diesen kaum mehr etwas Neues von Bedeutung zu sagen weiß. Es ist aber bekannt, daß im Palästinamandat dem Mandatar, im Gegensatz zu allen übrigen Mandaten, vom Völkerbund zwei Aufgaben übertragen wurden: Einerseits die allen Mandataren gleicherweise gesetzte Pflicht, ein im Mandatsterritorium siedelndes, politisch und kulturell unreifes Volk bis zur Mündigkeit zu bevormunden und zu erziehen, anderseits die Aufgabe der Schaffung und Förderung einer nationalen jüdischen Heimstätte in Palästina. Aus jener doppelten Zielsetzung ergibt sich die Besonderheit des Palästinamandates, aus ihr ergeben sich besondere rechtliche und politische Konsequenzen, die von Schwarzenberger skizziert und besprochen werden. Die erste der in diesen Zusammenhang gehörenden Fragen — sie ist in der juristischen Literatur und in der politischen Diskussion nicht neu — ist die folgende: Steht die in die Paläistinamandat-Satzung aufgenommene Balfour-Deklaration in Gegensatz zu Artikel 22 des Völkerbundpaktes, zu jenem Artikel, der, wie der Verfasser ganz richtig sagt, „Ausgangspunkt und rechtliche Grundlage für das Mandatssystem als solches ist"? Schwarzenberger bejaht diese Frage, mit Unrecht, wie mir scheint. Ich habe seinerzeit in meinem Buch über das Palästinamandat ausführlich erörtert, daß die der Bafour-Deklaration zugrunde liegende Idee eine Völkerbundidee par excellence ist, und daß das Fehlen eines Hinweises in Art. 22 VBP. auf die Balfour-Deklaration, das heißt auf die zu schaffende jüdische Heimstätte in Palästina lediglich eine Folge der sehr summarischen Fassung des Völkerbundpaktes ist. Das ist absolut zwingend bewiesen durch offizielle Zustimmungserklärungen zur Balfour- Deklaration, welche die in Betracht kommenden Staaten — die nachmaligen Verfasser des Völkerbundpaktes und Kompasziszenten des Völkerbundes — in den Jahren 1918 und 1919 abgegeben haben. Die Grundsätze und Regeln aber, die der Völkerbund in der Satzung des Palästinamandates niedergelegt hat, sind als Ergänzung, als authen-