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Palästina · 1930-03-01 · Heft 3 (März 1930) · p. Seite 110

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Journal
Palästina
Volume
13 (1930)
Issue
Heft 3 (März 1930)
Article
[Rezension]
Date
1930-03-01
Page
Seite 110 (sequence 1)
Language
German
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HO BESPRECHUNGEN. Palästina — ein werdender Staat. Von Ernst Marcus. Frankfurter Abhandlungen zum modernen Völkerrecht, Heft 16. Universitätsverlag von Robert Noske in Leipzig, 1929. — Ernst Marcus' Buch erscheint zu einer Zeit, in der der politische Gehalt des Palästinamaudats umstrittener ist denn je. Die Welt, nicht nur die jüdische, erwartet authentische Erklärungen über die Methode der Verwirklichung der im Mandat niedergelegten Prinzipien. Bei diesem Mandat handelt es sich ja, mehr vielleicht als bei allen Verfassungen der Welt, um „politisches Recht". Historische Konstatierungen und in die Zukunft weisenden Wünsche finden ihren Niederschlag durch Aufträge an den Mandatar. Der Zweck des Mandats: die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, unterscheidet es dadurch auch in völkerrechtlicher Hinsicht von anderen Mandaten. So ist das Mandat und seine juristische Behandlung auf natürliche Weise der eigentlichen wissenschaftlichen Objektivität entzogen. Dies gesteht auch der zionistische Verfasser freimütig im Vorwort ein. Die vorliegende Arbeit zeichnet sich schon durch den Umfang der behandelten Materie (die historisch-politischen Voraussetzungen des Mandats; das Mandatsland im Völkerrecht; das Staatsrecht Palästinas vor der Inkraftsetzung des Mandats und insbesondere unter dem Mandat) vor den ebenfalls recht brauchbaren Arbeiten von J. Stoyanowsky und Manka Spiegel aus. Die Benutzung der Rechtsquellen ist erschöpfend. Die Kapitel über die ..Organe des Staates" (der völlige Mangel einer eigenen Verwaltung macht es allerdings schwer, den Terminus „Staat" auf das heutige Palästina anzuwenden), über „Staatsvolk und Nation nach palästinensischem Recht" und über den „Herrschaftsbereich des Mandatslandes" (wieso gehört hierhin der Praragraph über die palästinensische Staatsangehörigkeit?) verdienen besondere Anerkennung. Überhaupt wird derjenige mit dem meisten Gewinn zu dem Buch greifen, der den zweiten Teil über das Staatsrecht Palästinas insonderheit benutzen wird. Hier findet er eine willkommene und systematische Zusammenfassung des Materials. Der Abschnitt über die Jewish Agency (S. 115 ff.) enthält mehr eine Darstellung politischer als rechtlicher Probleme; hier führen die Darlegungen über den völkerrechtlichen Begriff der nationalen Heimstätte nicht zu einer klaren Definition, wie sie doch schließlich das Mandat unter Verbindung der Bestimmungen über Einwanderung und Staatsangehörigkeit ermöglicht. Gerade dieser Begriff ist ja das völkerrechtliche Unikum des Palästinamandats. Ein besonderer Vorzug des zweiten Teiles dieses Buches besteht in der Verwendung auch der nach dem Inkrafttreten des Mandats erfolgten Gesetzgebung. Hier bietet Marcus entschieden dem deutschen oder überhaupt dem nichtpalästinensischen Leser viel neues Material. Die Paragraphen 4 und 5 Kapitel 4, des ersten Teiles gehören m. E. in diesen Zusammenhang, und zwar zu den Kapiteln 3, 4 und 5 des zweiten Teiles. Der Dokumentenanhang und die beigegebene Karte bilden eine begrüßenswerte Bereicherung der Arbeit. Merkwürdigerweise enthält gerade der Abschnitt über die Verfassung der Zionistischen Organisation und der Jewish Agency zahlreiche Ungenauigkeiten, so S. 249 über die Sonderverbände der Zionistischen Organisation, S. 252 über die Zusammensetzung der Jewish Agency und ihrer Exekutive. Besonders aber ist zu bedauern, daß gerade die die in unserem Falle so bedeutungsvollen historisch-politischen Voraussetzungen des Mandats wiedergebende Einleitung sich von Irrtümern nicht freihält. Kann man denn als Begründung des Zionismus angeben, daß die zionistische Bewegung „den Untergang des jüdischen Genius als Verlust ansieht, den die Juden durch Selbstaufgabe ihrer nationalen Existenz den Völkern zu bereiten nicht berechtigt

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