Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 7-9 (Juli 1929)
- Article
- Arbeiterbewegung. Von Dr. Arje Tartakower, Lodz.
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 84 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2379786-2379874-2379880-2389734--09488-2389956- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Gebiet der Pflanzungswie auch im Gebiet der gemischten Wirtschaft entworfen und sowohl die zionistische Weltorganisation wie auch die Histadruth zur Hilfeleistung aufgefordert. So dürften denn die allernächsten Monate vielfache Änderungen in dieser Beziehung mit sich bringen, um so mehr, als das Problem der Lohnarbeit in den Kolonien auf dem nächsten zionistischen Kongreß von neuem wird aufgerollt werden müssen. 3. Vor dem Abschluß eines Kollektivvertrages in der Industrie. Bedeutet die Vereinigung der Arbeiterparteien einen entscheidenden Schritt in der Regelung der inneren Verhältnisse in der Arbeiterbewegung, so stehen wir anderseits vor einem anderen, nicht viel weniger bedeutsamen Ereignis in der Geschichte der Arbeitsbeziehungen im Lande. Die Frage eines kollektiven Arbeitsvertrages in der palästinensischen Industrie ist nach langen Jahren von mehr oder weniger theoretischen Untersuchungen und zaghaften vorbereitenden Schritten nunmehr, wie es scheint, doch in ihr entscheidendes Stadium getreten. Sowohl der Verband der Industriellen wie auch die Exekutive der Histadruth haben ihrerseits Entwürfe für einen derartigen Entwurf ausgearbeitet und einander gegenseitig zukommen lassen (der erste Entwurf datiert vom 21. September 1928, der zweite vom 16. Mai d. J.), doch ist als Grundlage für die Unterhandlungen, die am 19. Juni d. J. in Tel-Aviv begonnen haben, in der Hauptsache der Entwurf der Histadruth genommen worden. Der Entwurf sieht eine Zwangskraft des eventuellen Kollektivvertrages sowohl gegenüber allen Mitgliedern des Industriellenverbandes wie auch gegenüber der gesamten, in der Histadruth organisierten Arbeiterschaft vor. Der Vertrag soll lediglich auf eine bestimmte Zeit geschlossen werden, läuft aber automatisch weiter, falls eine Kündigung im festgesetzten Termin nicht erfolgt. In den drei Städten Tel-Aviv, Jerusalem und Haifa sollen gemeinsame Arbeitsämter wie auch Fachprüfungsämter ins Leben gerufen werden. Die in der Industrie benötigten Arbeitskräfte dürfen, von gewissen Ausnahmsfällen abgesehen, lediglich durch die Vermittlung der Arbeitsämter bezogen werden, doch darf kein Arbeitsamt Arbeiter unter ungünstigeren Bedingungen als den im Vertrag vereinbarten zur Verfügung stellen. Eine Kündigung von Arbeitern darf nach Ablauf einer Probezeit nur unter Einhaltung von bestimmten Kündigungsfristen und nur unter ganz bestimmten Bedingungen erfolgen, wobei dem Arbeiter das Recht gewahrt bleibt, an eines der gemeinsamen Schiedsämter zu appellieren. Der Arbeitsvertrag soll einen achtstündigen Arbeitstag festsetzen, mit einer entsprechend höheren Entlohnung für Überstunden, die monatlich nicht ein bestimmtes Maximum übersteigen dürfen. Es sollen auch obligatorische Urlaube und eine obligatorische Versicherung der Arbeiterschaft gegen Krankheit (durch Beteiligung der Arbeitgeberschaft an den Kosten der Arbeiterkrankenkasse) und Unfall eingeführt werden. Zwecks Beilegung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, sollen gemeinsame Schiedsämter in den drei Städten, wie auch ein Zentralschiedsgericht als Appellationsinstanz beim Waad Leumi geschaffen werden. Die Unterhandlungen, die auf der Basis dieses Entwurfes unter Beteiligung von Vertretern der beiden Berufsverbände, der Zionistischen Exekutive wie auch von Dr. Ruppin als Vorsitzenden der „Fünfzehnerkommission", die seinerzeit zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im Lande eingesetzt worden ist, begonnen haben, führten vorläufig zur Übereinstimmung in einer Reihe von Punkten, hauptsächlich bezüglich der Zwangskraft der Vereinbarung wie auch bezüglich der gemeinsamen Arbeits¬ und Fachprüfungsämter. Gewisse Schwierigkeiten ergaben sich vorläufig infolge der Forderung der Histadruth, daß die in den Arbeitsämtern registrierten Arbeiter bei