Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 12 (1929)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1929)
- Article
- Das Memorandum Louis Marshalls [Nachricht]
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 2)
- Language
- German
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wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen, unter denen das somit im Eigentum des Jüdischen Nationalfonds befindliche Land verwendet, besetzt, verpachtet oder von irgendeiner Person, Gesellschaft oder Korporation in Besitz gehalten werden soll, vorher durch die Jewish Agency gebilligt und bestätigt werden. Ebenso, daß irgendwelche Änderungen oder Modifikationen, die im Hinblick hierauf irgendwann gemacht werden sollten, in gleicher Weise der Genehmigung und Billigung der Jewish Agency unterliegen. Der Zweck dieser Maßnahmen soll nicht dahin verstanden werden, als sei beabsichtigt, den Erwerb von Boden aus privaten Mitteln zu entmutigen, solange die Erwerbung des Bodens nicht spekulativen Zwecken dient und keinen unfreundlichen Akt gegenüber Plänen des Jüdischen Nationalfonds oder der Jewish Agency darstellt. Die Jewish Agency soll berechtigt sein, einen Teil ihrer Mittel in den Erwerb von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren irgendeiner bestehenden oder in Zukunft zu gründenden Gesellschaft zu investieren, um auf diese Weise den Erwerb von Boden in Palästina durch Private zu erleichtern. Ebensowenig sollen die eingangs bezeichneten Maßnahmen dahin verstanden werden, daß beabsichtigt sei, die Ausführung einer Politik zu hindern, die die Jewish Agency annehmen mag, um diejenigen zu unterstützen, die sich auf dem Boden mit eigenen Mitteln in einer Weise und unter Bedingungen ansiedeln wollen, die mit der hierin niedergelegten grundsätzlichen Politik nicht im Widerspruch stehen. 3. Ohne die Siedlungsform, die in Zukunft in Palästina angewandt werden soll (Moschaw, Kwuzah oder eine andere Form), bestimmen zu wollen, soll es dem Urteil der Jewish Agency überlassen bleiben, über die wirtschaftliche Eignung und Ausführbarkeit irgendeines vorgeschlagenen Siedlungs- oder Kolonisationsplanes zu entscheiden, bevor Mittel, die der Kontrolle der Agency unterliegen, für eine bestimmte Siedlung oder Kolonie angewiesen werden. 4. Was die Einwanderung von Juden nach Palästina anlangt, so ist es klar, daß sie sowohl durch die Jewish Agency wie die Regierung Palästinas in dem vollsten ausführbaren Ausmaße und in Übereinstimmung mit den allgemeinen, in den Empfehlungen der Joint Palestine Survey Commission niedergelegten Grundsätzen ermutigt und gefördert werden soll, wobei anerkannt wird, daß sowohl Arbeiterimmigranten wie Immigranten mit eigenen Mitteln in Betracht gezogen werden sollen. 5. In allen Arbeiten und Unternehmungen, die von der Jewish Agency ausgeführt oder gefördert werden, soll jüdische Arbeit verwendet werden. 6. Die hebräische Sprache und jüdische Kultur sollen gefördert werden. New York, 20. November 1928. Louis Marshall. II. Auf der am 3. November 1928 abgehaltenen Sitzung der bevollmächtigten Vertreter der Zionistischen Weltorganisation und des Organisationskomitees der nichtzionistischen Konferenz amerikanischer Juden wurde die Aufmerksamkeit auf eine vom Zionistenkongreß in Wien im August 1925 angenommene Resolution gelenkt, nach der die in Betracht gezogene erweiterte Jewish Agency in provisorischer Weise so gebildet werden soll, daß sie nach drei Jahren erneuert werden müßte. Im Namen des Organisationskomitees wurde darauf hingewiesen, daß diese Maßnahme des Kongresses erfolgt ist, ohne daß vorher die Vertreter der sogenannten unparteiischen Konferenzen, die im Februar 1924 und März 1925 abgehalten waren, konsultiert worden wären. Es wurde ausgeführt, daß nach Ansicht des Organisationskomitees eine provisorische Jewish Agency unzweckmäßig (impracticable) wäre und