Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 5-7 (Mai 1928)
- Article
- Politik. Von Dr. Hans Kohn, Jerusalem.
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 278 (sequence 2)
- Language
- German
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278 wählter Volksvertretung eingeführt werde. Nun ist nach fünf Jahren der Vertrag geschlossen worden und damit die Existenz Transjordaniens als eines unabhängigen Staates unter Anerkennung! des britischen Mandates festgelegt Bekanntlich ist in Mesopotamien, das ebenfalls unter britischem Mandate steht, eine ähnliche Entwicklung schon vor Jahren vor sich gegangen. Während aber der Vertrag mit Mesopotamien eine weitgehende Unabhängigkeit Mesopotamiens anerkennt, setzt der Vertrag in Transjordanien entsprechend der geringeren Entwicklungsstufe des Landes der Unabhängigkeit viel engere Schranken. Im wesentlichen läuft der Vertrag darauf hinaus, daß in Transjordanien ein arabisches Emirat mit einem arabischen Ministerium und ein Parlament der lokalen arabischen Bevölkerung geschaffen wird, also ein nationales Staatsgebilde, das aber unter britischem Protektorate steht. Der Einfluß der britischen Verwaltung in Transjordanien ist an und für sich nicht geringer als etwa in Palästina, aber während in Palästina die britische Verwaltung eine direkte Verwaltung ist, ohne jeden Anteil der lokalen Bevölkerung an dieser Regierung, und in Palästina daher eine unkontrollierte britische Bürokratie herrscht, ist die britische Verwaltung in Transjordanien nur eine indirekte, die ihre Funktionen nur vermittels einheimischer Beamten ausüben kann, und die in ihren Entschlüssen zum großen Teil an die Berücksichtigung des im Parlament und im Emir verkörperten einheimischen Volkswillens gebunden ist. Die Trennung Palästinas von Transjordanien, die dieser neue Vertrag vollzieht, kommt auch darin zum Ausdruck, daß von nun an der in Palästina regierende britische Beamte High Commissioner für Palästina und High Commissioner für Transjordanien ist, ■daß diese zwei Aemter also im einer Personalunion vereinigt« sind, während sie bisher zusammenfielen, also eine Realunion darstellten. Die Grenze von Palästina und Transjordanien wird in Artikel 2 des Vertrages ohne jede Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustand belassen, Sie beginnt zwei Meilen westlich von der Stadt Akaba am Golf von Akaba und zieht sich nördlich durch das Wadi Araba, das Tote Meer und den Jordan bis zu der Einmündung des Jarmuk in den Jordan. Von dort verläuft sie durch das Bett dieses Flusses an die syrische Grenze. Zwischen Palästina und Transjordanien sollen keine Zollgrenzen aufgerichtet werden. In dem Vertrag ist ausdrücklich festgelegt, daß alle Beziehungen zwischen Transjordanien und anderen Staaten durch die Vermittlung des britischen Hochkommissärs und des britischen Residenten in Transjordanien geführt werden sollen, daß kein ausländischer Beamter in Transjordanien ohne englische Genehmigung angestellt werden soll, daß keine Gesetze und Verordnungen in Transjordanien erlassen werden sollen, die den internationalen Verpflichtungen und Mandatsbestimmungen zuwiderlaufen und daß in allen finanziellen und Verwaltungsfragen der Emir sich durch den Rat des britischen Residenten wird leiten lassen. Der Rat des britischen Residenten soll insbesondere für das jährliche Budget und in allen Angelegenheiten, die die Jurisdiktion über Ausländer betreffen, nachgesucht werden. England erhält das Recht, in Transjordanien Truppen zu halten und eine lokale Streitkraft zu organisieren. Vom transjordanischen Standpunkt ist die wichtigste Bestimmung die im Artikel 2, worin es heißt, daß die gesetzgebende und die ausübende Gewalt, die der britischen Regierung als Mandatarmacht in Palästina anvertraut wurde, vom - Emir durch seine verfassungsmäßige Regierung ausgeübt werden sollen. Auch ist hier ähnlich wie im Vertrage zwischen England und Mesopotamien im Artikel 8 die Möglichkeit einer arabischen Konföderation offen gelassen, indem es heißt, daß, soweit es mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, Transjordanien das Recht haben soll, sich mit den benachbarten arabischen Staaten für Zoll oder andere Zwecke zu verbinden. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, daß er durch die in der Verfassung vorgesehene Volksvertretung in Transjordanien bestätigt werden muß. Es besteht bei den noch zu wählenden transjordanischen Volksvertretern wohl eine geringe Neigung, den Vertrag zu bestätigen, der den britischen Einfluß in Trans jordanien in voller Stärke beläßt, wenn er auch für die Zukunft von Zeit zu Zeit die Möglichkeit von Abänderungen vorsieht. Aber der Vertrag ist ausdrücklich als ein bedingter bezeichnet und die Drohung der Zurückziehung des Vertrages dürfte einen genügenden Druck auf die transjordanischen Volksvertreter ausüben, um sie zur Annahme zu bewegen. Gegenwärtig werden die Vorbereitungen für die Wahlen in Transjordanien getroffen und das neue Parlament soll Ende April oder Mai zusammentreten. Es wird 24 Abgeordnete umfassen, von denen ungefähr 20 von den 300.000 Bewohnern des Landes gewählt Verden sollen, wtT-rend vier aus der Zahl der Minister oder führenden Beamten vom F^ir ernannt w^ - Die Wahlen gehen in Kurien vor sich, die der sozialen und religiösen Zusarr* —?-g der Bevölkerung entsprechen. Die arabischen Dorfbewohner, die Beduinen, rv V-herkessen und die Christen, deren es in Transjordanien eine geringe Anzahl giV, . :/,1en gesondert ihre Vertreter. (Siehe über den Vertrag auch die Rubrik: Nachrichten und Daten. — Die Red.) *