Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- Die Tote-Meer-Konzession [Nachricht]
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 175 (sequence 3)
- Language
- German
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175 Handlungen eingeleitet worden sind, um die Bedingungen für eine Verpachtung zur Ausbeutung der Mineralien mit diesen Herren gemeinsam festzusetzen. Amery sagte weiter, daß diese beiden die technische Eignung haben, es handle sich noch darum, festzustellen, ob sie auch die geschäftliche besitzen. Das heißt, ob sie die nötigen Mittel aufzubringen in der Lage sind. Die Red.). Reform der Werko (Grund- und Gebäudesteuer). Die Regierung veröffentlichte in der Official Gazette vom 26. Jänner einen Gesetzentwurf über diese Materie. (Wir bringen hierüber einen ausführlichen Artikel von Dr. Granovsky in diesem Heft. Die Red.) — In jüdischen Versammlungen wurde eine Herabminderung des Steuersatzes auf 8 Prozent, in arabischen eine solche auf 3 bis 4 Prozent gefordert. Regelung der Boden-Eigentumsverhältnisse« Die gleiche Nummer der Official Gazette enthält über diese Materie eine Land Settlement Or d i n a n c e. Unter den Bestimmungen dieser Verordnung ist zu erwähnen: Die Regierung wird, wenn sie es für nötig sieht, mit spezieller Verordnung die Durchführung der Regelung für eine bestimmte Zone ansetzen. In den betreffenden Dörfern wird ein Komitee gewählt und mit allen Vollmachten ausgestaltet. Die Ansprüche, welche auf Eigentumsrechte erhoben werden, müssen von dazu bestellten Beamten vor dem Komitee untersucht werden. Bei Streitfällen kann er ein Schiedsgericht einsetzen. Der Beamte kann bei Zersplitterung des Besitzes oder ungünstiger Grenzziehung Berichtigung auch durch Austausch vornehmen. (Dies nennt man gewöhnlich die Kominassi erung. Sie ist außerordentlich wichtig und trotzdem in manchen europäischen Ländern — wie z. B. Oesterreich — noch lange nicht vollständig durchgeführt worden. Anm. d. Red.) Er kann dabei die Führung der öffentlichen Wege berücksichtigen, Besitzern von eingeschlossenen Parzellen das Durchzugsrecht zu einer Öffentlichen Straße garantieren, dieeventuellen Entschädigungen festsetzen und auf Ansuchen mehrerer Eigner deren Parzellen in ein oder in mehrere Landstücke zusammenfassen. Nach Publizierung des betreffenden Gesetzes darf keine Parzellierung mehr stattfinden und die Rechtmäßigkeit einer früheren wird vom Beamten geprüft, In bezug auf das „Mira** (Staatseigentum, meist in Privatbesitz) wird gleichfalls das Recht des Staates darauf geprüft werden. Land, das für öffentliche Zwecke reserviert ist (Metrukeh'j soll als solches für das betreffende Dorf resp. den Staat registriert werden. Boden, auf den von keiner Seite Anspruch gemacht wird, soll vorbehaltlos dem Staate anheimfallen. — Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über die Registrierung der Eigentumsverhältnisse (Grundbuch). — Wir bemerken hiezu, daß zu unterscheiden ist zwischen der Katastrierung und der sogenannten Registrierung. Die erst er e betrifft die topographische Aufnahme (Vermessung) der Ländereien und ihre Eintragung in einen „Kataster", die zweite die Prüfung der Eigentumsrechte, nach deren Feststellung sie in dem sogenannten Grundbuch registriert werden. Wie schon Mr. Mills vor der Mandatskommission (Proces verbal de la Onzieme Session, S. lliS) mitgeteilt hat, betrifft die im Jänner 1921 begonnene und seit ca. 2 Jahren unter Leitung von Sir E. M. Dowson in größerem Stil fortgesetzte Aufnahme lediglich die Katastrierung, von der Mr. Mills angabt, daß sie in ca. 3 Jahren beendet sein wird. (Allerdings meinen Sachverständige, daß im ganzen nicht 5 sondern 10 Jahre zur Durchführung dieser Arbeit nötig sein werden.) Die Prüfung der in Palästina äußerst verwickelten Eigentumsrechte am Boden, wird erst durch die eben veröffentlichte Verordnung eingeleitet, Es ist anzunehmen, daß sie Hand in Hand mit der Katastrierung gehen wird. Die Durchführung wird von wohltätigen Folgen sein, da bisher jedem Kauf von Boden jahrelange Auseinandersetzungen mit mehr oder weniger fundierten Ansprüchen vorhergehen mußten. Die Registrierung ist natürlich auch äußerst wichtig für das landwirtschaftliche Kreditwesen, da ohne Grundbuch mit „öffentlichem Glauben" Hypothekardarlehen nicht gewährt werden können. Die Bestimmungen über Kommassierung und dgl. werden, richtig und schnell durchgeführt, von großem Nutzen für die Landwirtschaft sein. Leider wird, wie schon erwähnt, auch diese große Reform der von der türkischen Verwaltung überkommene^ Mißstände Jahre in Anspruch nehmen. Wie bekannt, hat sich die Regierung in bezug auf die Uebengabe von Staatsländereien an die Juden immer auf den Standpunkt gestellt, sie werde erst nach durchgeführter Aufnahme eine feste Grundlage dazu haben. Sie sagte auch in ihrem letzten Bericht (Renort for the vear 1926, S. 50), daß sie nach Durchführung der Aufnahme ihr gehörigen Boden, der sich dazu eignet, in langfristige Pacht geben werde. Jedenfalls werden Jahre vergehen, bis sie die nötige Uebersicht haben wird. Auch eine gründliche Reform der landwirtschaftlichen Steuern ist von der Vollendung der Aufnahme abhängig. — Die Red. Palästina-Anleihe und Zehent, „Palestine and Near Easf erörtert im Leitartikel seines letzten Heftes die Verwendungszwecke der Palästina-Anleihe, von der bekanntlich nur ein Drittel, zirka VA Millionen Pfd. St. für neue Unternehmungen in