Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Article
- Die Aussichten der Metallindustrie in Palästina
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 132 (sequence 12)
- Language
- German
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132 ist und immer sein muß :— haben nur mit der Zoll- und Transportfrage zu rechnen. Erstere stellt sich nicht ungünstig, Außerdem wird es gewiß gelingen, von Fall zu Fall Zollbefreiung für eingeführte Rohmaterialien zu erreichen, Es muß aber auch das Bestreben unserer maßgebenden Faktoren sein, Zollrückvergütung bei Export unserer Fabrikate zu erlangen. Es bleibt dann nur noch die Einwirkung der Transportkosten übrig. Diese stellen sich aber bei Produktion für Inlandsbedarf nicht ungünstig. Erst bei Export unserer Fabrikate treten sie unangenehm in Erscheinung. Aber auch in diesem Falle vermindert sich ihre Einwirkung, wenn wir hochwertige Fabrikate exportieren. Der Umfang und die Mannigfaltigkeit des für unsere Metallindustrie in Betracht kommenden Exportmarktes bietet uns aber die Möglichkeit, eine Auswahl solcher Fabrikate vorzunehmen, daß auch bei Export die nachteilige Beeinflussung durch die Transportkosten tunlichst ausgeschaltet wird. Unüberwindliche Hindernisse gegen eine Metallindustrie, welche die Grundlage jeder industriellen Betätigung bildet, sind also in Erez-Israel nicht vorhanden. Es tut nur an tüchtigen, erfahrenen Fachleuten und, vor allem, an großzügigen Unternehmern not. Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten. Von Dr, A- Granovsky, Jerusalem. I. Die Abschaffung der Werkosteuer in den Städten wird mit Recht als der erste Schritt der palästinensischen Administration zur Reformierung der fiskalischen Gesetzgebung des Landes betrachtet. Und schon deswegen verdient der am 26. Jänner 1928 in der »Official Gazette« veröffentlichte Entwurf der Verordnung sorgfältig untersucht zu werden. An Stelle der ottomanischen Haus- und Landsteuer (Werko) wie auch der Gebäudesteuer soll eine Besteuerung des städtischen Immobilienbesitzes treten. Der Oberkornmissär ist berechtigt, jedes Jahr durch eine besondere Verfügung auf Haus samt Boden innerhalb eines städtischen Gebietes (urban area) eine Steuer, die bis 12.5% des reinen Jahresmietertrages (annual value) betragen kann, aufzuerlegen. Der Jahresmietertrag wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Miete, nach Abzug bestimmter Summen (ein Viertel des Jahresmietertrages, falls er unter 40 Pfund, und ein Fünftel, falls er über 40 Pfund ist), errechnet. Von den unbebauter Grundstücken wird der Jahresmietertrag mit 6% des Betrages, welcher beim Verkauf des Bodens auf dem freien Markte zu erzielen wäre, festgesetzt. Die Einschätzung soll durch spezielle Kommissionen erfolgen, die aus zwei Regierungsfunktionären und einem »unoffiziellen« Mitglied bestehen. Das letztere wird von dem Oberkommissär aus einer von der betreffenden Stadtverwaltung unterbreiteten Liste (die nicht weniger als drei Personen enthalten darf) bestimmt. Die Kommission stellt Listen aller Immobilien und der Jahresmieterträge derselben auf, und die Besitzer haben das Recht, gegen die veranschlagte Summe Einspruch zu erheben, und zwar bei speziellen, in derselben Weise wie die Schätzungskommission zusam-