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Palästina · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 73

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Article
Das Gesetz über den Pächterschutz
Date
1928-01-01
Page
Seite 73 (sequence 3)
Language
German
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73 erwerben, die Pächter dieses Anbot nicht annehmen können oder wollen, sondern bei der ersten Gelegenheit sich ihrer Pachtrechte entledigen (gemeint ist, daß sie sich vom Bodenkäufer ablösen lassen, wie dies bei manchen Emekkäufen seitens des KKL. der Fall war. — Die Red.) Es wird daher empfohlen, daß die Verpflichtung des Grundbesitzers bei Entziehung des Pachtlandes bloß in einer geldlichen Entschädigung bestehen soll und wir haben als einfache Basis dafür den Wert eines Jahrespachtzinses angenommen. Die Entschädigungsbestimmung wird allgemein angewendet werden, gleichgültig ob der Pächter infolge eines Verkaufs des Landes oder vorher oder nachher entfernt wurde. Deshalb wird vorgeschlagen, daß die Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes, nach dem bloß im Verkaufsfalle bei Entfernung der Pächter eine Entschädigung vorgesehen wird, aufgehoben werde. Die Entschädigungsverpflichtung soll ausdrücklich dem Grundbesitzer obliegen und es soll vorgesehen werden, daß das Landregister keinen Kauf bestätigt, bevor den Pächtern, falls solche zu entschädigen sind, bereits die entsprechende Summe bezahlt wurde, (In den Fällen des Kaufes seitens des KKL haben die Vorbesitzer, gewöhnlich diesem die Abfindung ihrer Pächter auf gelastet. Anm. der Red.) Es wird weiter vorgesehen, daß ein Gericht auf Ansuchen des Grundbesitzers keinen Auftrag zur Entfernung eines Pächters erlassen soll, bevor diesem die nach dem Gesetze gebührende Entschädigung bar bezahlt wurde. Auf diese Weise ist zu hoffen, daß eine Bedrückung des Pächters durch den Grundbesitzer verhindert wird. Jene Stelle, welche die Fragen der Entschädigung, ungenügender Bebauung, Entschuldbarkeit bei Nichtzahlung der Pachtrente zu entscheiden hat, soll aus einem Distriktsbeamten und je einem von Grundbesitzer und Pächter bestellten Beisitzer bestehen. Die Urteile werden vom Distriktskommissär überprüft und seine Zustimmung macht sie endgültig. Bemerkung: Ein auf diesen Grundsätzen aufgebautes Gesetz wird in Kürze publiziert werden. — Zu dieser offiziellen Verlautbarung nahm in der Tageszeitung »Haarez« ein jüdischer Autor, M. G., wie folgt Stellung: Die Juden seien stark daran interessiert, daß die Verhältnisse und die Beziehungen auf dem Lande menschliche und moderne seien und daß veraltete und grausame Formen früherer Zeiten beseitigt werden. Die Juden haben auch wiederholt gezeigt, daß sie nicht geneigt sind, die Rechte des Pächters und Bodenbearbeiters zu beeinträchtigen. Für sie ist der Fortschritt des Landes nicht mit der Ausbeutung des Menschen, sondern der Natur unter Zuhilfenahme technischer und intensiver Methoden verknüpft. In praxi erhielt bei jüdischen Boden-Erwerbungen der Pächter auch jedesmal entsprechende Entschädigungen; wenn es zu Konflikten kam, so nur darum, weil die geltende Methode der Abfindungen ihrem Zwecke nicht mehr ganz entsprach und sie dem Boden-Verkäufer immer noch Gelegenheit genug bietet, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Von diesem Gesichtspunkt aus sei der Kommissionsvorschlag im allgemeinen zu begrüßen. Bedenken beständen allerdings hinsichtlich verschiedener Einzelheiten. Zwar werde darüber bei der offiziellen Veröffentlichung des Vorschlages in der »Official Gazette« noch zu reden sein; aber schon heute müsse darauf hingewiesen werden, daß ein Teil der vorgesehenen Bestimmungen in seiner Wirkung leicht zu einem Hindernis der Entwicklung und des freien Verkehrs in der Landwirtschaft werden könne. Insbesondere müsse bei einer künftigen Regelung vermieden werden, daß die Kündigungsfrist des Pächters so lange ausgedehnt wird, daß dadurch jede Aktion des Bodenkäufers unmöglich gemacht wird; Ferner müsse das Gesetz zwischen einem privaten Käufer und einer Institution unterscheiden, die den Charakter eines gemeinnützigen Unternehmens trägt, ebenso wie das bestehende Bodengesetz bezüglich des Umfanges der Bodenflächen zwischen privaten und gemeinnützigen Käufern unterscheidet. (Un-

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