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Palästina · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 72

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Journal
Palästina
Volume
11 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Article
Das Gesetz über den Pächterschutz
Date
1928-01-01
Page
Seite 72 (sequence 2)
Language
German
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72 Unterscheidungslinie zu ziehen zwischen Pächtern, die als Rente einen Teil des Ertrages abliefern, und den Arbeitern, die einen solchen als Lohn erhalten. Doch soll die Definition des Pächters nicht so weit gefaßt sein, daß sie alle landwirtschaftlichen Arbeiter umfaßt, welche ihren Lohn in natura erhalten, sondern nur jene, welche ein bestimmtes Bodenstück gegen Erhalt eines Teiles des Ertrages bearbeiten. Es ist auch zu berücksichtigen, daß dort, wo eine Pachtstelle vom Vater auf den Sohn oder einen anderen nahen Verwandten übergeht, der neue Pächter in die Rechte des früheren treten sollte. 2. Die Kündigungsfrist soll ein volles Jahr vom Ende der Ernteperiode des Kündigungsjahres laufen. Es herrscht ein Gebrauch, »Krab« genannt, wonach der Pächter Entschädigung erhält für das Extrapflügen für die nachfolgende Bebauung. Dieses Pflügen ist immer Mitte September beendet. Es wird daher vorgeschlagen, daß die Jahresfrist von dem der Kündigung folgenden 1. Oktober laufen soll. Das Recht auf eine Kündigungsfrist von einem Jahr sollen alle jene Pachter haben, welche eine Stelle mindestens zwei Jahre bebaut haben, gleichgültig ob sie in Jahrespacht gearbeitet haben, ob ein geschriebenes oder mündliches Abkommen getröffen wurde oder nicht. Wenn sie mindestens zwei Jahre gearbeitet haben, müßten sie die gesetzlich vorgeschriebene Kündigung erhalten. Ausgenommen sind solche Pächter, die a) dem Besitzer das Land innerhalb einer angemessenen Frist nach der Fälligkeit noch nicht bezahlt haben, b) welche das Land in schlechtem Zustand gelassen und es nicht mit ordentlicher Sorgfalt bearbeitet haben. Ein spezielles Gericht wird darüber unter Beiziehung der lokalen Agrikulturbeamten entscheiden, ob der betreffende Pächter mit der Pachtzahlung in Verzug ist oder ob er den Boden nicht in der distriktsüblichen Weise bearbeitet hat. Das Gericht wird dabei außerordentliche Umstände, wie Dürre u. dgl., in Anschlag bringen. Um zu verhindern, daß der Landbesitzer sich seinen Verpflichtungen entzieht, indem er einfach die Pachtrente erhöht, um dann den Pächter, der die höhere Rente nicht zahlen kann, zu verjagen, ist vorzusehen, daß wenigstens eine Frist von einem Jahr zwischen Ankündigung und Eintritt der Erhöhung vergehen muß. Wenn der Pächter mit der Erhöhung nicht einverstanden ist und dies dem Besitzer anzeigt, so muß er eine rechtzeitige Kündigung erhalten, die mit Ende des Pachtjahres abläuft. Dann wird er berechtigt sein, die gesetzliche Entschädigung zu erhalten. 3. Der Pächter hat vom Landbesitzer Entschädigung zu erhalten für die ihm durch seine Entfernung verursachten Schäden und die von ihm durchgeführten Verbesserungen des Bodens, Die erstere erhalten nur die, welche einen Anspruch auf die gesetzliche Kündigung haben, die zweite alle, auch wenn sie z. B. infolge Nichtzahlung der Pacht diesen Anspruch nicht besitzen. Die Verbesserungen, für die Entschädigung gezahlt werden soll, sind dreierlei Art: 1. Solche mit Zustimmung des Grundbesitzers durchgeführte, 2. solche, die bloß vorher angezeigt wurden, 3. solche, bei dehen eine vorherige Erlaubnis nicht nötig war. 4. In Ergänzung zu den Entschädigungen für Schäden und für Verbesserungen sollte eine weitere an Pächter gezahlt werden, die ihre Stelle mindestens fünf Jahre lang bebaut hatten. Wir meinen, daß solche nicht von der Stelle entfernt werden sollen, außer, der Grundbesitzer verschafft ihnen anderswo Land. Wir glauben aber, daß das System, nach dem der Grundbesitzer oder der Käufer den verjagten Pächter mit Land, das für seine und seiner Familie Erhaltung genügend wäre, ausstatten soll, nicht ausführbar ist und dem Grundbesitzer eine unangemessene Bürde auferlegt. Die Erfahrung der letzten 6 Jahre hat gezeigt, daß dort, wo ein Landkäufer einen Teil der Fläche dem früheren Pächter zur Bebauung überläßt, gegen eine dem Kaufpreis entsprechende Rente, bei gleichzeitiger Option, die Stelle auf dieser Wertbasis zu

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