Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 11 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Article
- Die Frage der Organisation des Milchabsatzes
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 6)
- Language
- German
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71 4. Einen Inspektionsdienst für den Dienst in den verschiedenen Produktionszweigen einzurichten, um den Konsumenten die Lieferung einer reinen und hochgradigen Milch zu garantieren. 5. Die Milchproduzenten gegenüber den Gemeinden, der Exekutive, den Behörde^ Bahnen etc. zu vertreten und die Verhandlungen mit diesen zu führen. Die Spesen des Rates würden von den drei Zentren im Verhältnis zum Geschäftsumfang gedeckt werden. An Hilfskräften wäre ein Sekretär, ein Beamter und ein bis zwei Inspektoren nötig, das Gesamtbudget würde 1ÜC0 bis 12C0 Pfund nicht übersteigen. Und selbst dieses Budget könnte, wenigstens zum Teil, aus anderen Quellen gedeckt werden. Ich hoffe zuversichtlich, daß die maßgebenden Faktoren diese Vorschläge, welche gar nicht originell sind, sondern nur eine Anwendung der gegenwärtigen Methoden auf die Verhältnisse in Palästina darstellen, in ernste Beratung ziehen werden. Das Gesetz über den Pächterschutz. Zum Studium dieser Frage wurde eine Regierungskommission eingesetzt, deren Bericht nachstehend folgt. Wie bekannt, unterliegen die Pächter auf arabischem Großgrundbesitz einer starken Ausbeutung. Das erste Landgesetz von 1920 hat die Pächter vor Vertreibung nur bei Verkauf des Bodens gesichert. Tatsächlich mußte der Keren Kajemeth in vielen Fällen bei Käufen von Boden die arabischen Pächter in irgend einer Form entschädigen. Die Vorschläge der Kommission gehen einen Schritt weiter. Die Red. Die Land Ordinance 1920, welche bei Beginn der Zivilverwaltung erlassen wurde, enthielt eine Bestimmung des Schutzes gegen die Vertreibung der Pächter bei Verkauf des Bodens. Diese, amendiert durch eine Verordnung vom Jahre 1921, besagte, »die Zustimmung der Regierung zu dem Verkauf soll von den dem Direktor des Landdepartments gegeben werden, vorausgesetzt, daß, falls es sich um verpachteten Agrarboden handelt, ihm die Gewähr dafür gegeben wird, daß jeder den Boden bebauende Pächter im selben oder in einem anderen Distrikt genügend Land für seine und seiner Familie Erhaltung bekommt,« In einer Anzahl von seitherigen größeren Landverkäufen wurde der Versuch gemacht, diese Bestimmung durchzusetzen, aber die Erfahrung hat gelehrt, daß, wo den bisherigen Pächtern des verkauften Landes, von den Käufern wieder Pachtland gegeben wird, sie darauf nicht bleiben, sondern in kurzem ihre Rechte an den Käufer abtreten und in vielen Fällen es vorzogen, eine Geldentschädigung an Stelle von Pachtland zu nehmen. Bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung genießt die große Mehrheit der Landpächter keinen gesetzlichen Schutz vor Vertreibung, so lange sie auch den Boden, auf dem sie leben, bearbeitet haben mögen. Geschriebene Pachtkontrakte sind selten und es gibt keine landesübliche Bestimmung für den Schutz vor Vertreibung. Es ist daher dem Landeigentümer vom Gesetzesstandpunkt aus möglich, die Pächter kurzerhand zu vertreiben, ohne Entschädigung seihst für jene Verbesserung des Landes, die diese selbst vorgenommen haben. Deshalb ist eine gesetzgeberische Maßnahme nötig. Die Kommission hat nach Diskussion verschiedener Entwürfe sich über folgende Punkte geeinigt: 1. Es sollte ein Schutz der Pächter gegen plötzliche Vertreibung geschaffen werden, und zwar für alle, die am Lande eine Stelle bebauen, ob ein geschriebener Pachtvertrag vorliegt öder nicht, und ob sie den Pacht in Geld oder in einem Ertragsanteil leisten. Ferner sollte die Begriffbestimmung so gefaßt werden, daß sie auch landwirtschaftliche Arbeiter einschließt, welche ein spezielles Los für dessen Eigentümer be^ arbeiten und als Lohn, einen Teil des Ertrages erhalten. Es ist nicht möglich, eine