Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Boden- und Finanzpolitik
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 351 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2379786-2379858-2379864-2384806--05500-2384959- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
351 Aber nicht nur die Unternehmerpsychologie ist daran schuld, auch die ganze Auffassung des privaten iund nationalen Bodenbesitzes, die ganze Einstellung zum- Begriff Eigentum und Besatz. Es gibt bestimmte Rechtsbegriffe, die so tief stecken, daß eine Abweichung von denselben als eine Bedrohung der bestehenden Rechtsordnung oder zumindest -als eine bedeutende Erschwerung erscheint. In den Finanz- und Wirtschaftskreisen auch in Palästina besteht ein gewisses Mißtrauen gegenüber der Besitzform des Keren Kajemeth. Das System des Keren Kajemeth, das Eigentum und Besitz trennt, indem das Obereigentum am Boden dem Keren Kajemeth gehört und der Besitzer lediglich Nutznießer des Bodens ist, scheint ihnen eine rechtlich und deswegen auch finanziell minderwertige Form, die keinesfalls Sicherheiten wie eine normale nach dem Römischen Recht geltende Besitzform zu bieten vermag. Diese Einstellung wirkt sich praktisch insofern aus, als die Beleihungsmöglichkeit des Keren^Kajemeth-Bodens ausgeschaltet oder sehr gering geschätzt wird. Es sei daran erinnert, daß verschiedene Hypothekenanstalten gezögert habend ehe sie sich zur Beleihung der Immobilien auf Keren-Kajemeth-Boden entschlossen, und manche jetzt noch dieselben weniger beleihen als jene auf Privatboden. So macht z. B. die jüdisch-südafrikanische Baukreditanstalt grundsätzlich einen Unterschied zwischen privaten und Keren-Kajemeth-Böden, indem die Immobilien auf den letzteren nur bis 40 Prozent ihres Wertes beliehen werden, während die ersteren einen normalen hypothekarischen Kredit bis 60 Prozent des Wertes erhalten können. Diese Einstellung ist ein Resultat einer ungenügenden Kenntnis des Keren-Kajemeth-Systems und nicht nur ein Irrtum an sich, vielmehr kann sie unter Umständen dem Aufbauwerk euch einen bedeutenden Schaden zufügen. Es ist eine allgemein anerkannte und durch die Praxis erwiesene Tatsache, daß das System des Keren Kajemeth, was Sicherheit betrifft, dem freien Eigentum nicht nachsteht. Die drei wesentlichen Rechte des Eigentümers — Veräußerung, Verpfändung und Vererbung — sind auch dem Pachtrecht eigen, so daß dasselbe dem Eigentum gleichgestellt und in mancher Hinsicht sogar überlegen ist. Der Pächter kann sowohl sein Pachtrecht, welches er vom Bodeneigentümer, dem Keren Kajemeth, auf Grund eines festen Vertrages erhalten hat, als auch alles, was er auf dem Boden errichtet hat, veräußern. Das Pachtrecht kann ihm nicht entzogen werden, außer in ganz wenigen bestimmt umschriebenen Fällen, wo wichtige nationale oder soziale Gründe es erfordern. Der Pächter kann sein Pachtrecht verschenken und darüber testamentarisch verfügen, wodurch dem den Juden besonders stark eingewurzelten Gefühl — der Erhaltung des Eigentums und Besitzes innerhalb der Familie und der Bewahrung der Früchte seiner Arbeit für die Nachkommen — Rechnung getragen wird. Es besteht kein Grund, aus sachlichen Erwägungen die Keren-Kajemeth-Besite-