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Palästina · 1927-01-01 · Heft 6-7 · p. Seite 298

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Journal
Palästina
Volume
10 (1927)
Issue
Heft 6-7
Article
Die Reform der Agrarsteuern
Date
1927-01-01
Page
Seite 298 (sequence 1)
Language
German
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298 Die Reform der Agrarsfeuern Wir haben über dieses Thema in Nr. 4-5 berichtet und einen Artikel von Dr. A. Zagorodsky über die Reform des Zehnten abgedruckt. In „New Judaea" vom 29. April findet sich ein Artikel über die Werko (Steuer auf Boden und Gebäude), den wir nachstehend auszugsweise abdrucken. — Die Red. Die Werko (Grundsteuer). Von Zwi Wolff, Nuris. ... Iiider Theorie ist die Werko eine Taxe auf Landeigentum und wird nach dessen Wlert prozentuell erhoben, zum Unterschiede vom Zehnten (Oscher), der eine Steuer auf die Ernte ds. In der Praxis ist aber die Werko eine zusätzliche Steuer auf Agrarprodukte, welche nicht von der Bodenrente, sondern von der Ernte gezahlt wird. Das gilt besonders, insoweit es in vielen Dörfern, wo der Boden von Pächtern bebaut wird, nicht der Efendi, der Landbesitzer es ist, der die Steuer zahlt, sondern der Pächter. Die Folge ist, daß die Konkurrenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Produkte Palästinas gegenüber den ausländischen verringert wird. Das Werko'gesetz bestimmt, daß der Besitzer von Miriland (Land, auf das der Staat ein Obereigentum hat) jährlich 4 Promille vom Wert des Landes zahlen soll. Mülkland (Land in freiem Privat-, eigentum) zahlt 10 Promille, da es vom Oscher befreit ist, aber von dieser Kategorie gilbt es nicht viel. Der Boden wurde vor 30 Jahren geschätzt. Das Ergebnis, das von den türkischen Beamten, die Backschisch nahmen, festgestellt wurde, umfaßte nicht die Hälfte oder das Drittel des gegenwärtigen Umfanges der Ländereien. Zu jener Zeit wurde -auch ein sehr niedriger Wert 'eingesetzt, zirka 40 Piaster per Domain. Obzwar das Gesetz eine Neueinschätzung alle fünf Jahre vorschreibt, ist die damalige Schätzung noch immer in Kraft. Die britische Regierung, welche wußte, daß es nicht tunlich sei, die Last, die auf den Landwirten ruht, zu vergrößern, anerkannte diese fiktive Schätzung und Aufnahme, vorbehaltlich einer allgemeinen Neuordnung der' Agrar'besteuerung. Die gegenwärtige Regierung führte eine Neuerung ein. Ein Zusatz zum Werkogesetz vom Jahre 1920 bestimmt, daß, wenn Land verkauft wird, die Werko nach dem Preis, den der Käufer bezahlt hat, bemessen werden soll. Dieses Gesetz schädigt direkt die junge jüdische Landwirtschaft. Die Preise des Bodens in Palästina richten sich nicht nach der Ertragsmöglichkeit desselben, sondern danach, daß bei den Juden eine konstante Nachfrage nach Land besteht und man daher sicher ist, einen Käufer zu finden, wodurch die Bodenpreise weit über die in Europa für das beste Land bezahlten steigen. Diese Preise können für keinen Fall als Basis für eine solche Steuer betrachtet werden, die sich nach dem wahren Wert des Bodens richten soll. Eine Erhöhung der Schätzung ist nur durch ökono-

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