Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 10 (1927)
- Issue
- Heft 4-5
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 2)
- Language
- German
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234 daß es entstanden ist;,durch das Zusammenfassen einer ganzen Reihe von Grundsätzen vorwiegend politischer, aber auch wirtschaftlicher Natur, die im Laufe der letzten 20 Jahre internationaler Politik und ganz besonders seit dem Ausbruche des Weltkrieges eine wichtige Rolle gespielt haben" (S. 13). Die wichtigsten dieser Prinzipien sind: das Prinzip gegen territoriale Annexionen, das Prinzip der Vormundschaft fortgeschrittener Nationen über zurückgebliebene, das Prinzip internationaler Ueberwachung und Führung dieser Vormundschaften u. a. m. Das erste Auftreten einiger dieser Grundsätze, vor allem in der amerikanischen Politik, ihre Propagierung zur Zeit des Weltkrieges durch europäische sozialistische Kreise, ihre Zusammenfassung durch General 3 Smuts in dessen für die Friedenskonferenz verfaßter Schrift „The League of Nations, a practical Suggestion" (London 1918, vergriffen) und ihre zum Teil wörtliche Uebernahme aus Smuts' Druckschrift in Wilsons Völkerbundentwurf und schließlich in den definitiven Völkerbundpakt, all dies wird klar und übersichtlich geschildert. Der zweite Teil der Arbeit ist der juristischen Analyse des Mandatsbegriffes gewidmet. Den Untersuchungsergebnissen des Verfassers, der das Mandat folgendermaßen definiert: „Die Verwaltung eines genau bestimmten Gebietes durch eine einzelne Macht für die eigentlichen Träger der Hoheitsrechte namens des Völkerbundes unter genau bestimmten, im Art. 22 VS. grundsätzlich und in der Mandatssatzung im einzelnen festgelegten Bedingungen" (S. 33), ist im allgemeinen beizupflichten, nur muß gegen Schneiders Auffassung, daß die „eigentlichen Träger der Hoheitsrechte" die alliierten und assoziierten Hauptmächte und der Völkerbund zur gesamten Hand seien, Stellung genommen werden. Das Problem der Souveränität im völkerrechtlichen Mandat ist sehr umstritten. Machtpolitische Quertreibereien haben in dieser Frage zur Zeit der Begründung des völkerrechtlichen Mandats und auch später sehr wesentlich mitgespielt und machen unseres Erachtens eine restlos befriedigende Lösung derselben aus den zur Verfügung stehenden absichtlich lückenhaften und trüben Quellen des Art. 22 VS. und der Friedensverträge unmöglich. Eine zwischen Völkerbund und Hauptmächten geteilte Souveränität widerspricht übrigens dem Sinn eines souveränen, mithin höchsten und unteilbaren Rechtes. (Auf'die Problematik der staatlichen Souveränität überhaupt wollen wir hier nicht eingehen.) Der Völkerbund sollte bei Wahrung von Rechtsprinzipien der Träger der Souveränität über die Mandatsterritorien sein, das war auch die Auffassung von Smuts und von Wilson, die letzterer aber infolge politischer Widerstände in der Textierung des Art. 22 VS. nicht durchsetzen konnte. Die Rolle der Hauptmächte, deren Rechte von Beginn an durch Art. 22 VS. beschränkte, mithin nicht souveräne, wären, ist (spätestens) seit der Uebernahme der Verwaltung. der Mandatsterritorien durch die „Mandatare des Völkerbundes" (Art. 22 VS., Abs. 2) die In „seinem Namen" (Art. 22 VS., Abs. 2) die Vormundschaft führen, erschöpft. Selbstverständlich können wir allen Schlüssen, die sich für Schneider aus seiner Auffassung vom Coimperium über die Mandate durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte und den Völkerbund ergeben, nicht beipflichten. Für wenig glücklich halten wir auch die Bemerkungen Schneiders über die Frage der Nationalität der Eingeborenen der Mandatsländer. Die Tatsache, daß diese Bürger von Gemeinwesen sind, die nicht — oder noch nicht — Staatenqualität besitzen, führt unseres Erachtens nicht zu der Konsequenz, daß diesen Eingeborenen der Charakter von „Staatenlosen" zuzuschreiben sei. Dem widerspricht das Faktum, daß zufolge eines Beschlusses des Völkerbundsrates die Eingeborenen der Mandatsterritorien ein eigenes, von der Bevölkerung des Mandatars verschiedenes Personalstatut besitzen, das ausdrücklich „Staatsangehörigkeit" genannt wird, wohl deshalb, weil ein adäquaterer Terminus dem Völkerrecht bis-