Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1907-09-01 · Heft 9-12 (September 1907) · p. Seite 266

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 9-12 (September 1907)
Article
Jüdische Organisationen in Palästina
Date
1907-09-01
Page
Seite 266 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2379786-2379797-2379803-2381631--01274-2381768
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 266 — werden. Auch für sie gilt vieles, was oben bei den Ärzten gesagt wurde. Von einer Regelung des Gehilfenstandes etc. ist bis jetzt keine Bede. Kurz alle Landesfragen gehören vor das Kollegium der Kollegen* — So sollen und müssen sich Vereine reihen. Diese Standesorganisationen sollen die Lebensverhältnisse regeln, bessern und ihren Bestand sichern, das Vertrauen der den Beruf Ausübenden zu ihrem Erwerb gewinnen. Wer seine feste Zukunft in der Standesorganisation gewährleistet sieht, veimag vielmehr über die kleinen Erwerbssorgen hinaus, allgemeinen jüdischen Interessen dienen. Nur den Grundton zu all den jüdischen Organisationen gibt dann das Gefühl der Zusammengehörigheit, der jüdischen Einigkeit ab. Pflege man ihn im Kleinen und er wird sich auch im Größeren finden. DIE AUTONOME PROVINZ LIBANON. Von Dr. jur. Bruno Blau. Zu denjenigen Gebietsteilen des osraanischen Reiches, denen vom Sultan das Recht der völligen Selbstverwaltung zugestanden worden ist, welche „administrative Autonomie"*) besitzen, gehört auch die Libanonprovinz. Diese wird von dem Bergvolke der Drusen2) bewohnt, welches eine eigene Religion hat und sich auch sonst von der umwohnenden syrischen Bevölkerung unterscheidet. Infolge des blutigen Aufstandes der Drusen im Jahre 1860 wurde die autonome Libanonprovinz unter der Garantie der europäischen Grossmächte geschaffen. Die Selbstverwaltung des Libanongebiets wurde durch ein türkisches Gesetz vom 6. September 1864 geregelt. Danach wird die Libationprovinz von einem christlichen Gouverneur verwaltet, welcher von der hohen Pforte ernannt wird und ihr unmittelbar unterstellt ist. Ihm sind unwiderruflich alle Rechte der vollziehenden Gewalt verliehen, er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherhei!) Vergl. meinen Aufsatz „Die administrative Autonomie der Insel Samos* in „Altneuland« Jahrg. 1904, S. 257 ff. 2) Vergl. Dr. Arthur Biram, die Drusen in „Altneuland", Jahrg. 1904 S. 108 ff und S. 208 ff.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.