Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1907)
- Article
- Das türkische Strafgesetzbuch von 1858
- Date
- 1907-09-01
- Page
- Seite 241 (sequence 3)
- Language
- German
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— 241 — Frauen sind in gleicher Weise verantwortlich wie Männer. Der Teilnehmer wird ebenso bestraft wie der Täter. Das System der mildernden Umstände ist im türkischen Strafrecht nicht bekannt. Die Umwandlung einer Strafe ist dem Richter nur in den im Strafgesetzbuch bestimmten Fällen erlaubt; er darf dann nur um einen Grad im Strafmass herabgehen. Jede andere Strafumwandlung kann nur durch Erlass des Sultans erfolgen. (Art. 47). II. Der besondere Teil des Strafgesetzbuchs. 8 Es zerfällt in drei Bücher, deren Bestimmungen hauptsächlich dem französischen Code penal entlehnt sind. Die Bücher sind in Kapitel eingeteilt, welche wiederum in Artikel zerfallen: A. Erstes Buch: Von den Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und deren Bestrafung, mit 16 Kapiteln: 1) Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Sicherheit des türkischen Reiches, (Art. 48—54), z. B. Hoch- und Landesverrat. Nach einer Verordnung vom 4. Dezember 1880 sind auch Ausländer wegen dieser Handlungen strafbar. 2) Verbrechen und Vergehen gegen die innere Sicherheit des türkischen Reiches, (Art. 55—66), z. B. Tätlicher Angriff gegen den Sultan, Beleidigung desselben, Aufruhr, Zerstörung und Plünderung von Staatseigentum, Räuberei: 3) Bestechung. (Art. 67—81), d. h. die Annahme irgend eines Gegenstandes, welcher gegeben wird, um das Gelingen eines Vorhabens zu sichern." Strafbar sind der Bestechende, der Bestochene und die eventuellen Zwischenpersonen. Nur die gewohnheitsmässig bei festlicher Gelegenheit gegebenen Geschenke und Vergütungen sind erlaubt. 4) Diebstahl an öffentlichen Geldern und Gebührenüberhebung, (Art. 82—93), z. B. Entwendung von öffentlichen Geldern, Betrug bei Staatsaufträgen, Zurückbehaltung des Lohns der in öffentlichen Diensten beschäftigten Personen, Verwendung dieser zu Privatarbeiten, Unregelmässigkeiten bei der Versteigerung bezgl. der Verpachtung der Staatseinkünfte. Bei diesen Delikten hat neben der Höhe des der Staatskasse erwachsenen Schadens auch die soziale Stellung des Schuldigen auf das Strafmass einen Einfluss. 5) Missbrauch der Amtsgewalt. Vernachlässigung der Amtspflicht. (Art. 94—102).