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Palästina · 1907-09-01 · Heft 9-12 (September 1907) · p. Seite 240

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 9-12 (September 1907)
Article
Das türkische Strafgesetzbuch von 1858
Date
1907-09-01
Page
Seite 240 (sequence 2)
Language
German
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— 240 — türkische Strafgesetzbuch enthält einen allgemeinen und einen besonderen oder speziellen Teil. I. Der allgemeine Teil zerfällt in 4 Kapitel. 1) Von den Graden der strafbaren Handlungen und den Strafen im allgemeinen, sowie von einigen allgemeinen Grundsätzen: Danach gibt es drei Arten von Delikten: Verbrechen, welche mit schwerer, Vergehen, welche mit korrektioneller, und Übertretungen, welche mit leichter Strafe bedroht sind. (Artikel 2). Als schwere Strafen gelten: Todesstrafe, lebenslängliche oder zeitige Zwangsarbeit und Festungshaft mit öffentlicher Ausstellung am Pranger, Verbannung auf Lebenszeit, Verlust aller öffentlichen Grade und Ämter auf Lebenszeit und .Ausschluss von der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte. (Art. 3). Korrektionelle Strafen sind: Gefängnis über eine Woche, zeitige Verbannung Verlust eines öffentlichen Amtes und Geldstrafe von über 100 Piaster. (Art. 4). Leichte Strafen sind: Gefängnis von 24 Stunden bis zu einer Woche und Geldstrafe bis zu 100 Piaster. (Art. 5.) Stellung unter Polizeiaufsicht, Geldstrafe und Einziehung von Gegenständen, welche Producta oder Instrumenta sceleris sind,, sind Nebenstrafen. (Art. 12). Eine uneinziehbare Geldstrafe wird in Gefängnis umgewandelt. (Art. 11, 37, 39). 2) Von den Verbrechensstrafen. 3) Von den Vergehens- und Ubertretungsstrafen. Diese Kapitel enthalten nähere Angaben über die vorerwähnten Strafarten, z. B. weder die Vollstreckung der Todesstrafe, welche durch Hängen oder Köpfen erfolgt, noch die öffentliche Ausstellung am Pranger, welche die Verurteilung zur Zwangsarbeit regelmässig zur Folge hat, dürfen an einem Tage stattfinden, welcher für die Konfession, der der Verurteilte angehört, als Festtag gilt (Art. 22). Die Dauer der zeitigen Zwangsarbeit und der zeitigen Festungshaft beträgt mindestens 3, höchstens 15 Jahre, die der Gefängnisstrafe mindestens 1 Tag und höchstens 3 Jahre, die der zeitigen Verbannung mindestens 3 Monate und höchstens 3 Jahre. Die wegen eines Verbrechens erlassenen Urteile müssen im Auszuge durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden. (Art. 33). 4) Von den Fällen, in welchen der Angeklagte entschuldbar, verantwortlich oder strafbar ist. Die Zurechnungsfähigkeit wird ausgeschlossen durch Jugendlichkeit (Art. 40), Geisteskrankheit (Art. 41) und Zwang (Art. 42)

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