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Palästina · 1907-09-01 · Heft 9-12 (September 1907) · p. Seite 239

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 9-12 (September 1907)
Article
Die christlichen Kirchen in Palästina
Date
1907-09-01
Page
Seite 239 (sequence 13)
Language
German
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— 239 — gehalten wird. Im Unterschiede von ihr eignet der griechischen Kirche eine gewisse Weitherzigkeit, die sich theoretisch in einer freundlichen Stellung zu den evangelischen Deutschen und der deutschen theologischen Wissenschaft äussert und praktisch in den letzten Jahrzehnten zu Unionsverhandlungen mit den Altkatholischen und namentlich mit der englischen Hochkirche geführt, deren Ergebnis die gegenseitige Anerkennung der griechischen und anglikanischen Kirche als „Schwesternkirchen" ist. 'Lassen wir die drei grossen christlichen Kirchen im Blick auf die künftige Gestaltung Palästinas noch einmal an unserem Auge vorüberziehen, so treten Russland, Frankreich und Deutschland in das Blickfeld. Jene beiden verknüpfen mit den kirchlichen auch politische Interessen; aber nur der Einfluss Russlands wächst, während man sich durch den „Privilegien"- Reichtum und die scheinbare Vertretung der abendländischen Kultur seitens Frankreichs (Geld, Sprache, Banken, Eisenbahnen, Erziehungsanstalten) nicht irre machen lassen darf. In dem letzteren Sinne wächst vielmehr ungesucht und ungefärbt der deutsche Einfluss, wenn er sich auch mit der russischen Propaganda nicht messen kann und will. DAS TÜRKISCHE STRAFGESETZBUCH VON 1858. Von Dr. jur. B. Tannenwald^Hamburg. [Nach der Abhandlung „Das Strafrecht der Türken" von Prof. Dr. van den Berg in Delft, in „Die Strafgesetzgebung der Gegenwart" herausgegeben von Prof. Dr.von Liszt, Bd. I, S. 710 ff. Berlin 1894.] Am 25. Juli 1858 wurde ein türkisches Strafgesetzbuch veröffentlicht, [abgedruckt in französischer Übersetzung bei Aristarchi Bey und Demetrius Nicolaides „Legislation Ottomane". Bd. II, S. 212, V, S. 72. Konstantinopel, 1873—88] welches alle früher erlassenen strafrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt hat. Es gilt offiziell im ganzen türkischen Reiche, auch in den Provinzen, welche eine besondere Organisation haben (z. B. Libanon, Kreta, Samos); es findet aber nur Anwendung auf türkische Staatsangehörige, da die fremden Untertanen der Strafgerichtsbarkeit ihrer Konsulatsgerichte unterstehen, von welchen das betreffende Heimatsrecht angewendet wird. Das

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